Verkaufsoffener Sonntag anlässlich der Marienweihnacht
Stadt Weißenfels
Der Oberbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen in der Stadt Weißenfels im Jahr 2023
Hiermit wird folgende Allgemeinverfügung vom 27.10.2023 des Oberbürgermeisters der Stadt Weißenfels bekannt gegeben (§ 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 VwVfG):
Auf der Grundlage des § 7 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt vom 22. November 2006 (GVBl. LSA S. 528), in der derzeit gültigen Fassung, wird Folgendes verfügt:
- 1. Öffnung von Verkaufsstellen in einem Teilbereich des Altstadtgebietes der Stadt Weißenfels
Aus Anlass der „Marienweihnacht“ dürfen die Verkaufsstellen am Sonntag, dem
17. Dezember 2023 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.
Gebietsabgrenzungen
Das Gebiet im Sinne dieser Verfügung wird begrenzt durch die Straßenzüge:
- Jüdenstraße von der Hausnummer 1 bis 48 (Fußgängerzone)
- Kleine Kalandstraße von der Hausnummer 1 bis 19
- Marktplatz
Branchenbegrenzung
Von der Verkaufsstellenöffnung sind folgende Warengruppen ausgeschlossen:
- Verkauf von Möbeln und Polstersortimenten
- Verkauf von Lampen und Beleuchtung
- Verkauf von Baumarktsortiment, Farben und Lacke
- Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren
- Lebensmitteldiscounter
Hinweise
Es wird darauf hingewiesen, dass, ungeachtet der bestehenden Möglichkeit zur Ladenöffnung an den benannten Sonntagen, die arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen des Ladenöffnungszeitengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LÖffZeitG LSA), des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) und des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz; MuSchG) in der jeweils geltenden Fassung zwingend zu beachten und einzuhalten sind.
Eine Überschreitung der in der Allgemeinverfügung festgelegten Öffnungszeiten stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LÖffZeitG LSA i.V.m. § 3 LÖffZeitG LSA dar. Sie kann gem. § 12 Abs. 2 LÖffZeitG mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Bekanntgabe
Diese Allgemeinverfügung gilt mit dem auf ihre öffentliche Bekanntgabe folgenden Tag als bekannt gegeben und wird zu diesem Zeitpunkt wirksam.
- Die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung „Verkaufsoffener Sonntag für Verkaufsstellen in der Stadt Weißenfels im Jahr 2023“ wird gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.
- Die Allgemeinverfügung sowie die Anordnung der sofortigen Vollziehung und dessen Begründung können in der Zeit vom 24.11.2023 bis 08.12.2023 in der Stadtverwaltung Weißenfels, Fachbereich II - Bürgerdienste, Abt. Bürgerzentrum / Bürgerbüro, Große Burgstraße 1, in 06667 Weißenfels, während der üblichen Sprechzeiten
Montag von 08.30 bis 13.00 Uhr
Dienstag von 08.30 bis 12.00 Uhr sowie 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch von 08.30 bis 13.00 Uhr
Donnerstag von 08.30 bis 12.00 Uhr sowie 13.00 bis 17.30 Uhr
Freitag von 08.30 bis 13.00 Uhr
1. Samstag von 09.00 bis 12.00 Uhr
und auf der Internetseite der Stadt Weißenfels www.weissenfels.de eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung hat ein Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung keine aufschiebende Wirkung. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann gem. § 80 Abs. 5 VwGO Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei dem Verwaltungsgericht Halle, Thüringer Straße 16 in 06112 Halle, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erhoben werden.
Weißenfels, 27.10.2023
Martin Papke
Oberbürgermeister