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Bekanntmachungen



Widerspruchsrecht nach § 18 Abs. 7 MRRG gegen die Datenübermittlung an das Bundesamt für Wehrverwaltung im Rahmen der Wehrerfassung

  • [ - 0,02 MB]

  •     Formular Widerspruch Datenübermittlung an Wehrverwaltung


    Übermittlungssperre/Widerspruch

    Nach § 34 Abs. 4 des Meldegesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ( MG LSA ) i.d.F. vom 11.08.2004 ( GVBL LSA S.506 ) kann jede Einwohnerin und jeder Einwohner der Erteilung einer Gruppenauskunft über seine Daten ohne Angabe von Gründen und gebührenfrei widersprechen.

    1. an Träger von Wahlvorschlägen ( Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerber ) aus Anlass von Wahlen
      ( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften )
    2. an Antragstellende im Zusammenhang mit Volksinitiativen, angenommenen Volksbegehren und Volksentscheiden
      ( Daten: Vor- und Familienname Doktorgrad und Anschriften )
    3. an Presse und Rundfunk sowie Mitglieder parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften über Alters- und Ehejubiläen
      ( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften sowie zusätzlich Tag und Art des Jubiläums )
    4. an Adressbuchverlage
      ( Daten: Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschriften aller Einwohnerinnen und Einwohner die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie auf das Hausverzeichnis bezogen ).

    Personen, die mit der Auskunftserteilung in diesen Fällen insgesamt oder einzeln nicht einverstanden sind, können dies der

    Stadt Weißenfels
    Fachbereich II
    Bürgerdienste
    Abt. Bürgerzentrum/Einwohnermeldeamt
    Große Burgstraße1/Klosterstraße 2
    06667 Weißenfels

    schriftlich oder mündlich zur Niederschrift mitteilen. Einwohnerinnen und Einwohner, die eine derartige Erklärung bereits früher bei dieser Meldebehörde abgegeben haben, brauchen diese nicht zu erneuern.

    Der Oberbürgermeister

  • [ - MB]

  •     Formular Übermittlungssperre - wird demnächst eingefügt



    Reiseinformation

    Reiseinformation:

    Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes wird von der deutschen Botschaft in Belgrad berichtet, dass in jüngster Zeit vermehrt deutsche Reisende auf dem Landweg zum Ziel Griechenland oder Türkei ihrer Passpflicht bei der Durchreise durch Serbien und Montenegro, Bulgarien und Mazedonien nicht nachkommen, da sie lediglich den für Griechenland und der Türkei ausreichenden Bundespersonalausweis mitführen.

    Für die Einreise in Serbien und Montenegro, Bulgarien und Mazedonien besteht weiterhin Passpflicht.

    Für Kinder muss ein noch gültiger Kinderausweis mit Lichtbild oder ein Kinderreisepass mitgeführt werden, da die Eintragung von Kindern unter 16 Jahren in den

    Reisepass der Eltern in einzelnen Ländern Südosteuropas nicht als ausreichend anerkannt wird.

    Einreisebestimmungen können auch unter

    http://www.auswaertiges-amt.de/ nachgelesen werden.