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Amt Finanzen



Postanschrift:

Stadt Weißenfels
PF 1251 u. 1261
06652 Weißenfels
Sitz Finanzen und Steuern:

Stadt Weißenfels
Amt Finanzen
Klosterstr. 2 (Barrierefrei)
06667 Weißenfels

finanzen@weissenfels.de

03443 / 370 211

03443 / 370 213

03443 / 370 499

Sprechzeiten:
Montag 09.00 bis 12.00 Uhr
Dienstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr
Mittwoch nach Vereinbarung
Donnerstag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr
Freitag nach Vereinbarung



Aktuelle Haushaltsinformationen


Weißenfels

Für das Haushaltsjahr 2011 hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 27.01.2011 die nachfolgende Haushaltssatzung beschlossen, welche auch zum Download bereit steht.
  • Haushaltssatzung 2011 [Haushaltssatzung 2011 - 0,02 MB]





  • Stadtkasse

    Die Stadtkasse ist  für Mahnungen, Spendenbescheinigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Vollstreckungsangelegenheiten zuständig.

    Um der Stadtverwaltung Weißenfels die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen zu erteilen, finden Sie hier (oder in der Rubrik "Bürgerservice - Formulare - Amt Finanzen") die entsprechenden Einzugsermächtigungen für die jeweilige Gemeinde als Vorlage zum Download.

    Zum Aufgabenbereich der Abteilung Stadtkasse gehört auch das Erteilen von Unbedenklichkeitsbescheinigungen auf Antrag. Den vorgedruckten Antrag finden Sie unter der Rubrik Bürgerservice-Formulare-Amt Finanzen oder auch gleich hier.



    Steuern

    Der Bereich "Steuern" ist für die Gewerbesteuer, Grundsteuer, Straßenreinigung/technische Veranlagung, Straßenreinigungsgebühren (Erhebung), Vergnügungssteuer und Hundesteuer zuständig.

    Die aktuellen Hebesätze für Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) finden Sie entweder in der gültigen Haushaltssatzung (Download im Punkt "Aktuelle Haushaltsinformationen") der jeweiligen Gemeinde oder gleich hier im Anschluss in einer Übersicht zum Download.

  • Übersicht Steuern [ - 0,01 MB]

  •     Hier finden Sie eine Übersicht aller Steuerhebesätze sowie der Höhe der Hundesteuer aller Gemeinden.

    Gewerbesteuer

  • Merkblatt zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags [ - 0,13 MB]

  •     Im Download finden Sie das Merkblatt zur Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags bei Einheitsgemeinden für die im Ort befindlichen Unternehmen; Problematik der Eingemeindungen (§ 16 i. V. m. §§ 28 ff. GewStG)


    Hundesteuer

    Unter dieser Überschrift finden Sie die Hundesteuersatzungen der Gemeinden Langendorf und Markwerben, welche Grundlage für die Erhebung der Steuer sind, als Downloadelement zu Ihrer Information. Die Hundesteuersatzung der Stadt Weißenfels finden Sie hier.                          
                                         
  • Hundesteuersatzung Langendorf - 08/2008 [ - 0,04 MB]

  •     Ab 01.11.2008 tritt eine Änderungssatzung zur Hundesteuersatzung der Gemeinde Langendorf in Kraft, welche Sie hier in den nächsten Tagen zum Download finden.


    Um einen Hund bei der Stadt Weißenfels anzumelden, steht Ihnen unter der Rubrik "Stadtrat & Vewaltung - Bürgerservice - Formulare" das entsprechende Formular zur Verfügung. Diese Anmeldung können Sie natürlich auch direkt bei uns vor Ort im Rathaus, Markt 1, Amt Finanzen, Abteilung Steuern, 06667 Weißenfels vornehmen.

    Beachten Sie bitte, dass alle ab dem 1. März 2009 geborenen Hunde in das Zentrale Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen werden. 

    Für die Anmeldung zum zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt wird auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBI LSA S. 554), zuletzt geändert durch § 21 Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 01.03.2009 (GVBI LSA Nr. 1/2009, ausgegeben am 30.01.2009) eine Gebühr erhoben. Diese beläuft sich auf 12,00 Euro.

     U.a. werden folgende Informationen verlangt:

    - Nummer des Transponders,
    - Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
    - ... (siehe Anmeldungsformular)

    Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren ist jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen.

    Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren ist die Halterin oder der Halter verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Perosnen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen. 

    Bitte beachten Sie diese Neuerungen, damit ein reibungsloser Ablauf der Hundeanmeldung gewährleistet werden kann. Am Ende der Seite finden Sie dazu auch ein Merkblatt zum Download, in dem alle wichtigen Veränderungen nochmals zusammengefasst sind.

    Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 03443/370-206, 03443/370-218 oder schriftlich

    Stadt Weißenfels 
    Amt Finanzen
    Abteilung Steuern
    Markt 1
    06667 Weißenfels 

    zur Verfügung.

  • Merkblatt zum Hundegesetz [ - 0,02 MB]

  •     Hier finden Sie ein Merkblatt zu den Neuerungen, welche durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (Hundegesetz) eintreten.