Der Bereich "Steuern" ist für die Gewerbesteuer, Grundsteuer, Straßenreinigung/technische Veranlagung, Straßenreinigungsgebühren (Erhebung), Vergnügungssteuer und Hundesteuer zuständig.
Die aktuellen Hebesätze für Realsteuern (Grundsteuer A und B, Gewerbesteuer) finden Sie entweder in der gültigen Haushaltssatzung (Download im Punkt "Aktuelle Haushaltsinformationen") der jeweiligen Gemeinde oder gleich hier im Anschluss in einer Übersicht zum Download.
Unter dieser Überschrift finden Sie die Hundesteuersatzungen der Gemeinden Langendorf und Markwerben, welche Grundlage für die Erhebung der Steuer sind, als Downloadelement zu Ihrer Information. Die
Hundesteuersatzung der
Stadt Weißenfels finden Sie
hier.
Um einen
Hund bei der Stadt Weißenfels
anzumelden, steht Ihnen unter der Rubrik "Stadtrat & Vewaltung - Bürgerservice - Formulare" das entsprechende
Formular zur Verfügung. Diese Anmeldung können Sie natürlich auch direkt bei uns vor Ort im Rathaus, Markt 1, Amt Finanzen, Abteilung Steuern, 06667 Weißenfels vornehmen.
Beachten Sie bitte, dass alle ab dem 1. März 2009 geborenen Hunde in das Zentrale Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt eingetragen werden.
Für die Anmeldung zum zentralen Hunderegister des Landes Sachsen-Anhalt wird auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. August 2004 (GVBI LSA S. 554), zuletzt geändert durch § 21 Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren vom 01.03.2009 (GVBI LSA Nr. 1/2009, ausgegeben am 30.01.2009) eine Gebühr erhoben. Diese beläuft sich auf 12,00 Euro.
U.a. werden folgende Informationen verlangt:
- Nummer des Transponders,
- Bescheinigung des Versicherers über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nach § 113 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes
- ... (siehe Anmeldungsformular)
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren ist jede Person oder Stelle, die einen Hund hält, verpflichtet, den Hund spätestens sechs Monate nach der Geburt durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt mit einem Transponder (elektronisch lesbarer Mikrochip) kennzeichnen zu lassen.
Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren ist die Halterin oder der Halter verpflichtet, spätestens drei Monate nach der Geburt des Hundes eine Haftpflichtversicherung über mindestens eine Million Euro für Perosnen- und Sachschäden sowie 50.000 Euro für sonstige Vermögensschäden abzuschließen.
Bitte beachten Sie diese Neuerungen, damit ein reibungsloser Ablauf der Hundeanmeldung gewährleistet werden kann. Am Ende der Seite finden Sie dazu auch ein Merkblatt zum Download, in dem alle wichtigen Veränderungen nochmals zusammengefasst sind.
Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gerne telefonisch unter 03443/370-206, 03443/370-218 oder schriftlich
Stadt Weißenfels
Amt Finanzen
Abteilung Steuern
Markt 1
06667 Weißenfels
zur Verfügung.