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Gewerbeanmeldung

Jedermann kann nach der bestehenden Gewerbeordnung (§ 1 GewO) und dem Grundgesetz (Artikel 12(1) GG) einen Gewerbebetrieb eröffnen. Das Gewerbe muss persönlich oder schriftlich beim Bürger- und Ordnungsamt, Abt. Bürgerzentrum/Gewerbe angemeldet werden.

Gemäß § 14 GewO muss, wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Die Gewerbeanmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das Formular GewA1.

Erforderliche Unterlagen:

  • bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass
  • vollständig ausgefüllte Anmeldung und Beiblatt zur Anmeldung
  • bei juristischen Personen: Kopie des Handelsregisterauszuges
  • erfolgte noch keine Eintragung (i.G.) ist der Gesellschaftervertrag vorzulegen.
    (formlos z.B. für die Daten ab dem 2. Geschäftsführer / Gesellschafter)
  • bei handwerklichen Leistungen: Vorlage der Handwerkskarte

Antragsstellung: schriftlich oder persönlich

  • bei natürlichen Personen durch den Gewerbetreibenden
  • bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B.: BGB-Gesellschaft, OHG, KG), erfolgt die Anmeldung grundsätzlich durch jeden geschäftsführenden Gesellschafter.
    Dies gilt gleichermaßen bei Errichtung und Auflösung der Gesellschaft, wie bei Eintritt  und Ausscheiden von Gesellschaftern.
  • bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG), die Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit sind, erfolgt die Anzeige durch den gesetzlichen Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand). Die gesetzlichen Vertreter sind im Formular anzugeben.
  • Befindet sich die juristische Person in der Gründungsphase (i.G.), besitzt die juristische Person noch keine Rechtspersönlichkeit, sodass in dieser Phase die Gesellschafter anzeigepflichtig sind. Mit Eintragung in das Handelsregister hat die juristische Person den Beginn und die natürlichen Personen und die Aufgabe des Betriebes anzuzeigen.

Dazu muss der Betrieb bei folgenden Behörden angemeldet werden:

  • beim zuständigen Gewerbeamt (§ 14 GewO) durch Ausfüllung des Formulars
  • beim zuständigen Amtsgericht zur Eintragung in das Handelsregister (sofern der Betrieb von einem Vollkaufmann geführt wird - diese Anmeldung muss schriftlich mit notariell beglaubigter Unterschrift erfolgen),
  • beim zuständigen Finanzamt in mündlicher oder schriftlicher Form (§ 138 AO),
  • bei der zuständigen Krankenkasse wegen der eingestellten Arbeiter und Angestellten,
  • bei der zuständigen Berufsgenossenschaft (Träger der Unfallversicherung),
  • beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt wegen der eingestellten Arbeiter und Ange-stellten bzw. Betriebsstätte
  • bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder / und evtl. auch
  • bei der Handwerkskammer

Diese Anmeldungen erfüllen wir für Sie automatisch durch ihre getätigte Anzeige im Gewerbeamt. Jedoch entbindet dies den Gewerbetreibenden nicht von der Pflicht, sich mit oben genannten Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts in Verbindung zu setzen.

Bemerkung:
In einigen Fällen müssen Sie weitere Unterlagen bzw. Nachweise vorlegen.
Bitte fragen Sie bei der zuständigen Stelle nach.

Gebühren: 40,00 Euro

Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewO)

Formular:   GewA1 Gewerbe-Anmeldung
                     Beiblatt zur Gewerbemeldung 
 




Gewerbeummeldung

Wer seinen Betrieb innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Verwaltungsgemeinschaft Weißenfelser Land verlegt; den Gegenstand des Gewerbes wechselt oder auf Waren oder Leistungen ausdehnt, die beim angemeldeten Gewerbebetrieb nicht geschäftsüblich sind, muss sich ummelden.
Wird jedoch eine Betriebsstätte in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde "verlegt", so ist der Betrieb hier abzumelden und im neuen Zuständigkeitsbereich wieder anzumelden.

Die Gewerbeummeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das Formular GewA2.

Erforderliche Unterlagen:
• Personalausweis oder Reisepass
• vollständig ausgefüllte Gewerbeummeldung und Beiblatt zur Gewerbeummeldung 
• bei handwerklichen Leistungen – Vorlage der Handwerkskarte

Antragsstellung: schriftlich oder persönlich

Formular:    GewA2 Gewerbe-Ummeldung
                     Beiblatt zur Gewerbemeldung

Gebühr:  30,00 EUR

Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewO)




Gewerbeabmeldung

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle aufgibt oder den Gegenstand des Gewerbes maßgeblich verändert oder verlegt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Die Gewerbeabmeldung ist formgebunden, zu verwenden ist das Formular GewA3.

Erforderliche Unterlagen:
• Personalausweis oder Reisepass
• vollständig ausgefüllte Gewerbeabmeldung und Beiblatt zur Gewerbeabmeldung

Antragsstellung: schriftlich oder persönlich

Gebühr: 15,00 EUR

Formular:  GewA3 Gewerbe-Abmeldung
                   Beiblatt zur Gewerbemeldung

Rechtsgrundlage: §§ 14, 15 und 55c der Gewerbeordnung (GewO)