Für das Betreiben einer Gaststätte / Imbisseinrichtungen muss neben der Gewerbeanmeldung zusätzlich eine Erlaubnis benötigt.
Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe:
- Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
- zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Erforderliche Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
- Führungszeugnis des Antragstellers und des Ehegatten zur Vorlage bei Behörden (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) – nicht älter als drei Monate
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über den Antragsteller und den Ehegatten (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) – nicht älter als drei Monate
- Bescheinigung des Gesundheitsamtes über den Umgang mit Lebensmitteln (Gesundheitszeugnis)
- Lebensmittelrechtliche Unterweisung bei der Industrie- und Handelskammer (Nachweis)
- Miet- /Pachtvertrag
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse der Wohngemeinde
- maßstabgetreuer Grundriss und Lageplan
- Bestuhlungsplan
Hinweis: Die Bearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses gem. § 7 Verwaltungskostengesetz in Höhe von 50 % der Verwaltungsgebühr abhängig gemacht.
Formular: Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis und Beiblatt
Gebühr: Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls bis max. 5500 € erhoben.
Rechtsgrundlage: Gaststättengesetz (GastG)