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Gaststättenerlaubnis

Für das Betreiben einer Gaststätte / Imbisseinrichtungen muss neben der Gewerbeanmeldung zusätzlich eine Erlaubnis benötigt.

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe:
  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft)

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Erforderliche Unterlagen:

  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis
  • Führungszeugnis des Antragstellers und des Ehegatten zur Vorlage bei Behörden (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) – nicht älter als drei Monate
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister über den Antragsteller und den Ehegatten (beim Einwohnermeldeamt zu beantragen) – nicht älter als drei Monate
  • Bescheinigung des Gesundheitsamtes über den Umgang mit Lebensmitteln (Gesundheitszeugnis)
  • Lebensmittelrechtliche Unterweisung bei der Industrie- und Handelskammer (Nachweis)
  • Miet- /Pachtvertrag
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Stadtkasse der Wohngemeinde
  • maßstabgetreuer Grundriss und Lageplan
  • Bestuhlungsplan

Hinweis: Die Bearbeitung wird von der Zahlung eines Kostenvorschusses gem. § 7 Verwaltungskostengesetz in Höhe von 50 % der Verwaltungsgebühr abhängig gemacht.

Formular: Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis  und Beiblatt

Gebühr: Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls bis max. 5500 € erhoben.

Rechtsgrundlage: Gaststättengesetz (GastG)




Vorläufige Gaststättenerlaubnis

Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis wird erteilt, damit eine bestehende Gaststätte im Umfang der Vorgängererlaubnis nahtlos vom Vorgänger übernommen werden kann.

Erforderliche  Unterlagen:
• Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis,
• weitere erforderliche Unterlagen siehe Gaststättenerlaubnis

Die vorläufige Gaststättenerlaubnis soll nicht für eine längere Zeit als drei Monate erteilt werden.

Formular: Antrag auf Erteilung einer vorläufigen Gaststättenerlaubnis

Gebühr: Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls bis max. 250 € erhoben.

Rechtsgrundlage: § 11 GastG




Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetrieb

Aus besonderem Anlass kann der Betrieb eines erlaubnisbedürftigen Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen vorübergehend auf Widerruf gestattet werden.

Formular:  Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes aus besonderem Anlass

Gebühr: Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls bis max. 400 € erhoben.

Rechtsgrundlage: § 12 Gaststättengesetz (GastG)




Erlaubnisfreie Gaststätten

Erlaubnisfreie Gaststätten sind Betriebe, die keinen Alkohol, sondern nur alkoholfreie Getränke und zubereitete Speisen verabreichen dürfen. Diese Betriebe bedürfen keiner Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG, können aber mit Anordnungen erlassen werden.