Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung oder ohne eine solche zu haben
- selbstständig oder unselbstständig in eigener Person Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (Reisegewerbekarte).
Die Reisegewerbekarte kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung erteilt und mit Auflagen verbunden werden.
Erforderliche Unterlagen:
- 2 Passbilder
- Personalausweis oder Reisepass
- (zusätzlich für Ausländer: Kopie der Aufenthaltsgenehmigung, -bewilligung, -erlaubnis)
- aktuelle Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (GZR) - nicht älter als drei Monate
- aktuelles Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde - nicht älter als drei Monate
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Finanzamt
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadtkasse der Wohngemeinde
- bei Ausländern ist eine Meldebescheinigung vorzulegen
Hinweis: Während der Ausübung des Gewerbes sind Sie verpflichtet die Reisegewerbekarte mit sich zu führen.
Formular: Antrag auf eine Reisegewerbekarte und Beiblatt über erforderliche Unterlagen
Gebühr: Die Gebühren werden unter Berücksichtigung des Einzelfalls bis max. 440 € erhoben.
Rechtsgrundlage: - § 55 Gewerbeordnung (GewO)
- allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt