Verbrennen von Gartenabfällen in den Monaten März und Oktober 2012
In der Mitteldeutschen Zeitung vom 04.02.2012 wurde die Verordnung über die Entsorgung pflanzlicher Gartenabfälle durch Verbrennen im Burgenlandkreis (VerbrVO BLK) veröffentlicht.
Wir möchten Sie jedoch auch an dieser Stelle zusammenfassend über die wichtigsten Punkte der Verordnung informieren:
- Das Verbrennen von Gartenabfällen ist in der Stadt Weißenfels (Kernstadt) und in der Ortschaft Borau (gesamte Gemarkungen Weißenfels und Borau) generell untersagt.
- In allen anderen Ortschaften dürfen Gartenabfälle verbrannt werden - es hat jedoch vorrangig die Verwertung derartiger Abfälle in Form von Kompostierung zu erfolgen.
Das Verbrennen sollte nur als allerletzte Möglichkeit in Betracht kommen.
- Das Verbrennen ist nur in der Zeit vom 01. bis 31. März 2012 und in der Zeit vom 01. bis 31. Oktober 2012, jeweils montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr gestattet.
- Untersagt ist das Verbrennen an staatlich anerkannten Feiertagen und bei starkem Wind. Des Weiteren darf es nicht zu Beeinträchtigungen durch starke Rauchentwicklung kommen.
- Vor dem Verbrennen ist der Abfall umzuschichten, um Kleintiere, welche sich möglicherweise in dem Haufwerk aufhalten, zu schützen.
- Das Haufwerk darf eine Höhe von 1 m und eine Grundfläche von 4 qm nicht überschreiten; die allgemeinen Regeln des Brandschutzes sind stets einzuhalten (ständige Beaufsichtigung, Bereithaltung von ausreichend Löschwasser u. a.)
- Die Verwendung von Mineralölprodukten zum Entzünden und Aufrechterhalten des Feuers ist untersagt.
- Das Mitverbrennen von Abfällen anderer Art (Kunststoffe, Reifen, Farben, behandeltes Holz und dergleichen) ist ebenfalls untersagt.
Durch die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Weißenfels werden Kontrollen zur Einhaltung der o. g. Punkte durchgeführt; Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
Sollten weitere Fragen zur Thematik offen sein, stehen Ihnen die Mitarbeiter des Ordnungsamtes unter Tel. 03443/370371 und 03443/370362 gern zur Verfügung.
Anwohnerparkplatz in der Fischgasse
Aus gegebenem Anlass möchten wir an dieser Stelle darüber informieren, dass der kleine Parkplatz in der Fischgasse gegenüber der Apotheke nur noch für das Anwohnerparken zur Verfügung steht.
Bisher war hier das Parken für maximal 2 Stunden mit eingelegter Parkscheibe erlaubt, da jedoch aufgrund der Baumaßnahme im Bereich An der Pforte/Dammstraße – gegenüber Altstadtschule mehrere Anwohnerparkplätze entfallen sind, wurde als Ausgleich dafür der kleine Parkplatz in der Fischgasse komplett zur Verfügung gestellt.
Inhaber eines Anwohnerparkausweises C können diesen Parkplatz uneingeschränkt nutzen – der Parkausweis ist gut sichtbar hinter der Frontscheibe des Fahrzeuges auszulegen.