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Schiedsstelle

Bekanntmachung der neu gewählten Schiedspersonen

Die vom Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 8. März 2007 für eine Amtszeit von 5 Jahren neu gewählten Schiedspersonen für die Schiedsstellen der Stadt Weißenfels wurden vom Direktor des Amtsgerichtes Weißenfels am 4. Mai 2007 berufen und treten mit diesem Zeitpunkt ihr Amt als Schiedsperson an. Nachfolgend werden die Amtsbezirke der Schiedsstellen und die in ihnen tätigen Schiedspersonen bekannt gemacht und einige Hinweise zu deren Tätigkeit, Verfahren und Kosten gegeben:

 

I. Schiedsstelle-Nr. 1:
1. Amtsbezirk

Die Schiedsstelle ist zuständig für alle Einwohner der Stadt Weißenfels als Antragsgegner, die ihren Wohnsitz nördlich der Saale haben.

2. Schiedspersonen:

Vorsitzende:

Frau Sybille Oßwald
Ernst-Klette-Straße 1
06667 Weißenfels
Telefon: 034 43/30 46 63

 

Schiedsperson: Herr Burkhardt Teitge
Südring 70
06667 Weißenfels
Telefon: 034 43/80 08 35
 
II. Schiedsstelle-Nr. 2:
1. Amtsbezirk

Die Schiedsstelle ist zuständig für alle Einwohner der Stadt Weißenfels als Antragsgegner, die ihren Wohnsitz südlich der Saale haben.

2. Schiedspersonen:

Vorsitzende:

Frau Bärbel Pustlauk
Bachstraße 12
06667 Weißenfels
Telefon: 034 43/80 93 49

 

Schiedsperson: Frau Katrin Richter
Max-Lingner-Straße 41
06667 Weißenfels
Telefon: 01 74/6 26 25 15
 
III.Verfahren vor der Schiedsstelle:

Es sind zu unterscheiden:

a) die freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
b) die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
c) der Sühneversuch in Strafsachen bei so genannten Privat-Klagedelikten.

Die freiwillige Streitschlichtung kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche durchgeführt werden. Dabei ist das Schlichtungsverfahren der Schiedsstelle darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beizulegen.
Solche vermögensrechtlichen Ansprüche sind z. B. Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.

In den Fällen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine gerichtliche Klage erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, den Streit zunächst gütlich beizulegen und dies scheitert. Dies betrifft alle Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750,00 Euro nicht übersteigt, Nachbarschaftsstreitigkeiten (z. B. wegen Überhang von Ästen und Wurzeln, Hinüberfallen von Laub und Früchten, Grenzbäumen, Lärm, Rauch, Grenzabstand von Pflanzen) sowie wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.

Das Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der Privatklage betrifft Beleidigungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Bedrohung und die Verletzung des Briefgeheimnisses. Die Klage ist erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor der Schiedsstelle erfolglos versucht worden ist.

Zuständig ist jeweils diejenige Schiedsstelle, in deren Amtsbezirk die Gegenpartei wohnt. Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dies hat gegenüber dem Vorsitzenden der Schiedsstelle zu erfolgen. Dessen Anschrift ist der Sitz der Schiedsstelle. Ein Antrag an die Schiedsstelle muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes sowie des Begehrens und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten enthalten.
 

IV. Kosten der Schiedsstellen
Die Schiedsstellen erheben für ihre Tätigkeit Gebühren und Auslagen in folgender Höhe:
 
1. Gebühr für das Schlichtungsverfahren:

2. Gebühr im Falle des Zustandekommens eines Vergleiches:

25,00 Euro

50,00 Euro

3. Diese Gebühren können unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Kostenschuldners und des Umfangs und der Schwierigkeit des Falles auf höchstens 75,00 Euro erhöht werden.

4. Ferner werden Schreibauslagen für die Aufnahme von Anträgen, für Mitteilungen an die Parteien sowie die Ausfertigung und Abschriften von Protokollen und Bescheinigungen erhoben sowie Auslagen für Zustellungen an die Parteien und ggf. die Entschädigung eines hinzugezogenen Dolmetschers.
 

Bei der Antragstellung an die Schiedsstellen ist ein Vorschuss in Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Kosten zu entrichten.

Mehr Informationen über die gesetzlichen Grundlagen und die Tätigkeit der Schiedsstellen können im Internet unter www.schiedsamt.de auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen entnommen werden.