| III.Verfahren vor der Schiedsstelle:
Es sind zu unterscheiden:
a) die freiwillige außergerichtliche Streitschlichtung In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten b) die obligatorische außergerichtliche Streitschlichtung In bestimmten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten c) der Sühneversuch in Strafsachen bei so genannten Privat-Klagedelikten.
Die freiwillige Streitschlichtung kann in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche durchgeführt werden. Dabei ist das Schlichtungsverfahren der Schiedsstelle darauf gerichtet, den Rechtsstreit im Wege eines Vergleiches beizulegen. Solche vermögensrechtlichen Ansprüche sind z. B. Ansprüche aus Rechtsgeschäften des täglichen Lebens, auf Schadenersatz, Schmerzensgeld, Herausgabe, Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche, Beachtung der Hausordnung oder Wahrung nachbarrechtlicher Belange.
In den Fällen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist eine gerichtliche Klage erst zulässig, nachdem die Parteien versucht haben, den Streit zunächst gütlich beizulegen und dies scheitert. Dies betrifft alle Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert 750,00 Euro nicht übersteigt, Nachbarschaftsstreitigkeiten (z. B. wegen Überhang von Ästen und Wurzeln, Hinüberfallen von Laub und Früchten, Grenzbäumen, Lärm, Rauch, Grenzabstand von Pflanzen) sowie wegen Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen wurden.
Das Sühneverfahren in Strafsachen vor Erhebung der Privatklage betrifft Beleidigungen, Körperverletzungen, Sachbeschädigungen, Hausfriedensbruch, Bedrohung und die Verletzung des Briefgeheimnisses. Die Klage ist erst zulässig, nachdem ein Sühneversuch vor der Schiedsstelle erfolglos versucht worden ist.
Zuständig ist jeweils diejenige Schiedsstelle, in deren Amtsbezirk die Gegenpartei wohnt. Der Antrag auf Durchführung eines Verfahrens vor der Schiedsstelle ist bei der Schiedsstelle schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu erklären. Dies hat gegenüber dem Vorsitzenden der Schiedsstelle zu erfolgen. Dessen Anschrift ist der Sitz der Schiedsstelle. Ein Antrag an die Schiedsstelle muss Namen, Vornamen und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Streitgegenstandes sowie des Begehrens und die Unterschrift des Antragstellers oder seines Bevollmächtigten enthalten. |