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Sterbefall als Einrichtung anzeigen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Wenn ein Mensch in Ihrer Einrichtung verstirbt, müssen Sie den Tod der zuständigen Stelle melden.

Allgemeine Informationen

Verstirbt ein Mensch in Ihrer Einrichtung, müssen Sie dies dem Standesamt melden, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist.

Dies betrifft

  • Krankenhäuser
  • Alten- und Pflegeheime
  • Hospiz
  • Einrichtungen für psychisch kranke Menschen
  • Einrichtungen der Jugendhilfe
  • Justizvollzugsanstalten

Die zuständige Stelle trägt den Tod ins Sterberegister ein. In das Register werden unter anderem der Todeszeitpunkt und Ort des Todes, der Ort und Tag der Geburt der verstorbenen Person, der Wohnsitz und der Name der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners beziehungsweise des Ehegatten aufgenommen.

Zuständige Stelle

Standesamt

Frist

Den Tod eines Menschen müssen Sie spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag melden.

Rechtsgrundlage(n)