Inhalt

Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Weißenfels

über die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, Ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, offeneFeuer und Grillen im Freien, Verunreinigungen, Betreten und Befahren von Eisflächen, mangelhafte Hausnummerierung, Tierfütterung, Verunstalten und „Wildes“  Plakatieren, nicht angezeigte Veranstaltungen, Straßenmusikanten und Schauspieler, Aggressives Betteln, Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln sowie Grillen in der Öffentlichkeit 

Auf Grund der §§ 1 und 94 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 2014 (GVBl. LSA S. 182, 380) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Mai 2022 (GVBl. LSA S. 100) hat der Stadtrat der Stadt Weißenfels in seiner Sitzung am 17.11.2022 die folgende Gefahrenabwehrverordnung erlassen.


Inhaltsverzeichnis

§   1Räumlicher Geltungsbereich

§   2 Begriffsbestimmung

§   3 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen

§   4 Ruhestörender Lärm

§   5 Tierhaltung

§   6 Offene Feuer und Grillen im Freien      

§   7 Verunreinigungen

§   8 Eisflächen

§   9 Hausnummern

§ 10 Tierfütterung          

§ 11 Verunstalten und „Wildes“ Plakatieren

§ 12 Anzeigepflicht für Veranstaltungen

§ 13 Straßenmusikanten und Schauspieler

§ 14 Aggressives Betteln

§ 15 Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln

§ 16 Ausnahmen

§ 17 Ordnungswidrigkeiten       

§ 18 Sprachliche Gleichstellung

§ 19Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§  1 Räumlicher Geltungsbereich

Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für das Gebiet der Stadt Weißenfels, sofern diese Gefahrenabwehrverordnung nicht abweichend davon Beschränkungen auf Gebietsteile regelt. 

§  2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Straßen:

alle Straßen, Wege, Plätze, Brücken, Durchfahrten, Tunnel, Über-, Unterführungen, Durchgänge sowie Treppen, soweit sie für den öffentlichen Verkehr genutzt werden, auch wenn sie durch Grünanlagen führen oder im Privateigentum stehen; zu den Straßen gehören Dämme, Entwässerungsanlagen, Lärmschutzanlagen an Straßen, Haltestellenbuchten, Parkstreifen und selbständige Parkplätze, Gehwege, Radwege,Rinnsteine (Gossen), Straßengräben, Böschungen, Stützmauern, Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen neben der Fahrbahn sowie Verkehrsinseln und Grünstreifen;

  1. Fahrbahnen:
    diejenigen Teile der Straßen, die dem Verkehr mit Fahrzeugen und dem Führen von Pferden und Großvieh dienen;

 

  1. Fahrzeuge:
    sämtliche Fortbewegungsmittel unabhängig von ihrer Antriebsart; insbesondere Schienenfahrzeuge, Kraftfahrzeuge, Arbeitsmaschinen, bespannte Fahrzeuge, Krankenfahrstühle, Roller und Fahrräder

 

  1. Anlagen:
    alle der Öffentlichkeit zur Verfügung stehenden Parks, Grünflächen, Sport- und Spielplätze,

§  3 Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen

(1)  An Gebäudeteilen, die unmittelbar an der Straße liegen, sind Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf den Dächern liegende Schneemassen, die den Umständen nach eine Gefahr für Personen oder Sachen bilden, unverzüglich zu entfernen oder Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen zu treffen.

(2)  Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, dürfen entlang von Grundstücken nur in einer Höhe von mindestens 2,50 Meter über dem Erdboden angebracht werden.

(3)  Frisch gestrichene Gegenstände, Wände und Einfriedungen, die sich auf oder an den Straßen befinden, müssen deutlich kenntlich gemacht werden, solange sie abfärben.

(4)  Es ist verboten, Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamensschildern, Lichtzeichenanlagen und Verkehrszeichen, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung bzw. der  Telekommunikation oder  Nachrichtenübermittlung dienen, zu erklettern.

(5)  Kellerschächte und Luken, die in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen, dürfen nur geöffnet sein, solange es die Benutzung erforderlich macht; in diesem Fall sind sie abzusperren oder zu bewachen oder in der Dunkelheit so zu beleuchten, dass sie von Verkehrsteilnehmern unmittelbar erkannt werden können. Die Absperrung muss so ausgelegt und so stabil sein, dass sie auch von sehbehinderten oder blinden Menschen wahrgenommen werden kann.

(6)  Grundstücke, insbesondere unbewohnte oder verwilderte Grundstücke, von denen eine Gefahr ausgeht, sind durch die Eigentümer ordnungsgemäß zu sichern.


§  4 Ruhestörender Lärm

(1)   Unbeschadet der Vorschriften der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV, des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (FeiertG LSA) und des § 117 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in Gebieten, welche vorwiegend dem Wohnenund der Erholung dienen, folgende Ruhezeiten zur Vermeidung von Belästigungen nicht nur unerheblicher Art und von Beeinträchtigungen der Gesundheit und Erholung  zu beachten:

1.         Sonn- und Feiertage ganztags sowie

2.        an anderen Tagen die Zeit 

a) von 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr (Mittagsruhe) und

b) von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr (Nachtruhe)

Die in Satz 1 Nr. 2 a) bestimmte Mittagsruhe gilt nicht in den in der Haupt-satzung der Stadt Weißenfels bestimmten Ortschaften.

(2)   Während der Ruhezeiten sind alle Tätigkeiten und Veranstaltungen verboten, die die Ruhe unbeteiligter Personen wesentlich stören. Zu den Störungen zählen insbesondere

1.         der Betrieb von motorbetriebenen Handwerksgeräten (z.B. Sägen, Bohr- und Schleifmaschinen, Pumpen, Beton- und Mörtelmischer),

     2.        der Betrieb motorbetriebener Garten- und Sportplatzpflegegeräte, insbesondere Rasenmäher,Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Heckenscheren, Schredder, Zerkleinerer, Freischneider und Motorkettensägen,

3.        ein anhaltendes Hämmern, Nageln, Klopfen und Holzhacken,

4.        der Betrieb von Beschallungsanlagen, Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, sofern die hiervon erzeugten Geräusche in Wohnräumen unbeteiligter Dritter deutlich wahrnehmbar sind.
 

(3)   Das Verbot des Absatzes 2 gilt nicht

1.         für Tätigkeiten, die der Verhütung oder Beseitigung einer Gefahr für höherwertige Rechtsgüter dienen, und

2.        für Arbeiten landwirtschaftlicher, forstwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe, wenn diese Arbeiten üblich sind.

(4)  Innerhalb der geschlossenen Ortschaft hat in den Fällen, in denen das Straßenverkehrsrecht keine Anwendung findet, bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch zu unterbleiben. Insbesondere ist die Abgabe von Schallzeichen sowie das Ausproben und geräuschvolle Laufenlassen von Motoren verboten.

(5)  Der Gebrauch von Werkssirenen und anderen akustischen Signalgeräten, deren Schall außerhalb des Werksgeländes unbeteiligte Personen stört, ist verboten. Das Verbot gilt nicht für die Abgabe von Warn- und Alarmzeichen einschließlich Probebetrieb.

§  5 Tierhaltung

(1)  Haustiere und andere Tiere müssen so gehalten werden, dass die Allgemeinheit nicht gefährdet wird. Es ist darauf zu achten, dass Tiere nicht durch langandauerndes Bellen, Heulen oder ähnliche Geräusche die Nachbarn insbesondere in den in § 4 Abs. 1 genannten Ruhezeiten stören.

(2)  Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier auf Straßen und in Anlagen unbeaufsichtigt umherläuft, Personen oder Tiere anspringt oder anfällt.

(3)  Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragten sind verpflichtet, zu verhüten, dass ihr Tier Straßen und Anlagen verunreinigt. Der Verpflichtete hat im Falle einer Verunreinigung diese unverzüglich zu entfernen. Die Hundehalter oder -führer haben zur Beseitigung von Verunreinigungen durch Hundekot ein geeignetes Behältnis oder Hilfsmittel für Aufnahme und Transport mitzuführen. Auf Verlangen ist es den Verwaltungsvollzugsbeamten vorzuweisen. Die Straßenreinigungspflicht der Anlieger bleibt unberührt. 

(4)  Hunde sind innerhalb der geschlossenen Ortschaft in öffentlichen Bereichen stets angeleint zu führen. Die öffentlichen Bereiche umfassen alle öffentlich zugänglichen Flächen sowie bei Gebäuden die Bereiche, welche durch Dritte mitgenutzt werden. Die Grenzen der geschlossenen Ortschaft im Sinne dieser Verordnung sind für das Gebiet der Stadt Weißenfels ohne die räumlichen Bereiche der in der Hauptsatzung der Stadt Weißenfels bestimmten Ortschaften in dem dieser Verordnung beigefügten Lageplan gekennzeichnet. In den durch die Hauptsatzung der Stadt Weißenfels bestimmten Ortschaften und deren räumlichen Bereich endet jeweils die geschlossene Ortschaft mit dem Ende der zusammenhängenden Bebauung.Sofern öffentliche Straßen die Grenze bilden, endet die Leinenpflicht mit dem Ende des öffentlichen Straßenraumes. Ausgenommen von den Regelungen zur Leinenpflicht sind Blindenhunde, Diensthunde der Polizei und Jagdhunde im Jagdeinsatz.

 

(5)  In öffentlichen Bereichen außerhalb der geschlossenen Ortschaft sowie auf gekennzeichneten Freilaufflächen dürfen Hunde unangeleint umherlaufen, wenn eine Person das Tier begleitet, welche durch Zuruf auf dieses einwirken kann. Die Führer der Hunde haben, insbesondere auch auf den Freilaufflächen, die  Bestimmungen der Absätze 2 und 3 einzuhalten.

(6)  Die Führer von Hunden müssen in der Lage sein, den Hund sicher an einer geeigneten Leine zu halten und zu führen. Bissige oder angriffslustige Hunde haben in öffentlichen Bereichen generell einen Maulkorb oder eine in ihrer Wirkung vergleichbare Vorrichtung zu tragen.

(7)  Hunde sind von Kinderspielplätzen fernzuhalten.

(8)  Die Regelungen des Waldgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zur Anleinpflicht vom 01. März bis 15. Juli in der freien Landschaft sowie die Regelungen des Ortsrechtes über Grün- und Erholungsflächen, Friedhöfe, Spiel - und Bolzplätze sowie Skateranlagen bleiben unberührt.


§  6 Offene Feuer und Grillen im Freien      

(1)  Das Anlegen und Unterhalten von Feuern ist ausschließlich auf nichtöffentlichen Flächen in Feuerschalen mit einer Grundfläche von bis zu 1 Quadratmeter und nur beim Verbrennen von unbehandeltem Holz gestattet, wenn dadurch keine übermäßigen Immissionen entstehen und ein Übergreifen auf andere brennbare Stoffe ausgeschlossen ist. Geeignete Mittel zum Ablöschen des Feuers sind jederzeit bereit zu halten. Beim endgültigen Verlassen der Feuerstätte ist das Feuer bzw. die Glut zu löschen.

 

(2)  Das Grillen ist auf Straßen und in Anlagen verboten. Ausgenommen ist das Grillen an ausgewiesenen Grillplätzen sowie zu öffentlichen Veranstaltungen.

 

(3)  Genehmigte Feuer im Sinne von § 16 sind ständig zu überwachen. Bevor die Feuerstelle verlassen wird, ist sie abzulöschen.

(4)  Die Genehmigung ersetzt nicht die Zustimmung des Grundstückseigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten. Andere Rechtsvorschriften, nach denen offene Feuer gestattet oder verboten sind, insbesondere nach dem Abfallrecht, bleiben unberührt.


§  7 Verunreinigungen und Gefährdungen

(1)  Werbeprospekte, Werbesendungen und Zeitungen sind bei unmittelbar an Straßen gelegenen Grundstücks- und Hauseingängen nur in Briefkästen oder vergleichbaren Einrichtungen so abzulegen, dass Verunreinigungen der Straßen und Anlagen nicht eintreten können.

 

(2)   Blumen auf Balkonen oder im offenen Fenster dürfen nicht so platziert oder begossen werden, dass dadurch eine Gefahr entsteht oder Wasser auf die Straße hinunterläuft oder -tropft.

 

(3)  Auf Straßen, in Anlagen oder im sonstigen öffentlichen Raum ist das Waschen von Fahrzeugen mit Reinigungsmitteln verboten. Das Waschen ohne Reinigungsmittel ist gestattet.

 

(4)  Es ist untersagt, auf Straßen, in Anlagen oder im sonstigen öffentlichen Raum die Notdurft zu verrichten.

(5)  Das Verunreinigen von Wasserflächen jedweder Art ist verboten. Wasserflächen im Sinne dieser Vorschrift sind  neben natürlichen Wasservorkommen wie Bächen, Wasserläufen, Weihern, Tümpeln, Teichen, Pfützen und Sickerflächen auch künstlich angelegte Wasservorkommen wie Springbrunnen, Wasserspiele und Feuerlöschteiche. Einer Verunreinigung steht der Einsatz von schaumbildenden Mitteln gleich.

(6)  Es ist untersagt, Straßen, Anlagen oder deren Bestandteile zu verunreinigen.  


§  8 Eisflächen

(1)   Das Betreten von Eisflächen auf Gewässern ist verboten.

(2)   Es ist verboten,

       1. Eisflächen mit Fahrzeugen zu befahren,

       2. Löcher in das Eis zu schlagen oder zu bohren sowie Eis zu entnehmen.

(3)  Die Verbote nach Absatz 1 und Absatz 2 gelten nicht für Personen, welche berechtigt die Maßnahmen der Fischereiausübung oder der Fischhege durchführen. Die Durchführung der Maßnahmen nach Satz 1 erfolgt auf eigene Gefahr, zivilrechtliche Betretungs- und Benutzungsverbote bleiben unberührt. 


§  9 Hausnummern

(1)   Die Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigten haben ihre bebauten Grundstücke mit der von der Stadt Weißenfels festgesetzten Hausnummer zu versehen, sie zu beschaffen, anzubringen sowie zu unterhalten und im Bedarfsfall zu erneuern. Dies gilt auch bei einer notwendig werdenden Umnummerierung.

(2)   Als Hausnummer sind arabische Ziffern zu verwenden. Bei Hausnummern mit zusätzlichen Buchstaben sind kleine Buchstaben zu verwenden. Die Hausnummer ist so am Gebäude oder Grundstück anzubringen, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, jederzeit sicht- und lesbar ist.

(3)   Wird für ein Grundstück eine neue Hausnummer festgelegt, darf die alte Hausnummer während einer Übergangszeit von einem Jahr neben der neuen Hausnummer angebracht sein. Die alte Nummer ist rot zu durchkreuzen, sodass sie noch zu lesen ist.

(4)   Sind mehrere Gebäude, für die von der Stadt Weißenfels  unterschiedliche Hausnummern festgesetzt sind, nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen, so ist von den Eigentümern oder sonst Verfügungsberechtigten der anliegenden Grundstücke ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern an der Einmündung des Weges anzubringen. Das Anbringen der Hinweisschilder ist von den Vorderliegern zu dulden.


§ 10 Tierfütterung        

(1)   Es ist verboten, im Stadtgebiet frei lebende Tiere zu füttern. Dieses Verbot gilt

       nicht für die Fütterung von Singvögeln an Futterhäusern.

 

(2)  Das Fütterungsverbot gilt nicht für Personen, die sich um die Gesundheit und Sterilisation von verwilderten Tieren insbesondere Katzen kümmern.


§ 11 Verunstalten und „Wildes“ Plakatieren

(1)  Das Bemalen oder Besprühen von Flächen, sowie das Anbringen von Anschlägen jedweder Art (z.B. Plakate, Hinweiszettel, Hinweispfeile) an Gebäuden, Mauern, Einfriedungen, Bäumen, Baumschutzgittern, Bushaltestellen, Brunnen, Denkmälern, Spielgeräten, Fahrzeugen, Wartehäuschen, Telefonzellen, Telefon- und Strommasten, Stromverteilerkästen, Bänken, Wertstoff- und Müllbehältern, Masten des Firmenleitsystems, Straßenlaternen, Wegweisern und an Hinweisschildern für Versorgungsleitungen ist verboten.

 

(2)  Das gilt nicht, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine Zustimmung des Eigentümers oder seines Verfügungsberechtigten vorliegt. Wildes Plakatieren liegt vor, wenn nachweislich an mindestens einer der o.g. Stellen plakatiert wurde, ohne dass eine Genehmigung hierfür vorlag.

§ 12 Anzeigepflicht für Veranstaltungen

(1)  Wer eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, hat dies mindestens vier Wochen vorher bei der Stadt Weißenfels anzuzeigen. Eine anzeigepflichtige öffentliche Veranstaltung nach Satz 1 liegt vor, wenn die zu erwartende Besucherzahl 100 übersteigt und die Veranstaltung ganz oder teilweise im Freien stattfindet. Der Begriff „öffentliche Veranstaltung“ umfasst sämtliche Veranstaltungen an Orten, zu denen die Öffentlichkeit zugelassen ist, entweder aufgrund der Art des Ortes (z.B. Diskotheken) oder aufgrund der Beziehung zwischen den Veranstaltern und den Gästen. Auch wenn Eintrittsgeld verlangt oder Eintrittskarten verkauft werden, handelt es sich hier um eine öffentliche Veranstaltung. Wenn zur Feier eines bestimmten Ereignisses nur geladene Gäste Zutritt haben, handelt es sich nicht um eine öffentliche Veranstaltung (z.B. Hochzeitsfeier, Geburtstagsfeier).

 

(2)  Folgende Angaben muss die Anzeige enthalten:

 

Name des Veranstalters

Art der Veranstaltung

Ort

Zeit

Ansprechpartner

Kontaktdaten

erwartete Besucherzahl
ggf. Benennung der Security Firma / Ordnungsdienst

(3)  Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Sportveranstaltungen.

(4)  Veranstaltungen nach Absatz 1 stehen Musikaufführungen gleich, die in Gaststättenbetrieben durchgeführt werden, soweit diese nicht in die Betriebsart „Diskothek“ oder „Gaststätte mit regelmäßigen Tanz- oder Musikveranstaltungen“ konzessioniert sind.

 

(5)  Sonstige Rechtsvorschriften, welche im Zusammenhang mit einer Veranstaltung oder Versammlung stehen bleiben unberührt.

§ 13 Straßenmusikanten und Schauspieler

(1)  In der Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr dürfen Straßenmusikanten oder Schauspieler keine akustisch wahrnehmbaren Darbietungen aufführen.

(2)  Straßenmusikanten ist die Benutzung von Tonsignalverstärkungsanlagen untersagt.

§ 14 Aggressives Betteln

Aggressives Betteln ist verboten. Aggressives Betteln liegt ungeachtet eines möglichen Erfolges der Bettelhandlung bei besonders aufdringlichem Betteln vor, insbesondere wenn die bettelnde Person den Weg verstellt, über längere Strecken verfolgt, Körperkontakt sucht, durch Verwünschungen oder den Einsatz von Tieren einzuschüchtern versucht.


§ 15 Konsum von Alkohol und anderen berauschenden Mitteln

Auf öffentlichen Straßen, in öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen ist es unbeschadet des § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten verboten, sich zum Konsum von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln niederzulassen, wenn als Folge hiervon die Gefahr besteht, dass andere Personen oder die Allgemeinheit insbesondere durch Anpöbeln, Beschimpfungen, Erbrechen, Notdurftverrichtungen, Behinderung des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, Singen, Johlen, Schreien oder anderes Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen belästigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt werden.

§ 16 Ausnahmen

Bei Vorlage eines berechtigten Interesses können im Einzelfall auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Ver- und Geboten dieser Verordnung genehmigt werden.

§ 17 Ordnungswidrigkeiten

(1)   Ordnungswidrig im Sinne des § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

  1. § 3 Abs. 1 Eiszapfen, Schneeüberhänge und auf Dächern liegende Schneemassen nicht unverzüglich entfernt oder keine Sicherungsmaßnahmen durch Absperrungen oder Aufstellen von Warnzeichen trifft,

 

  1. § 3 Abs. 2 Stacheldraht, scharfe Spitzen, andere scharfkantige Gegenstände sowie Vorrichtungen, durch die im Straßenverkehr Personen verletzt oder Sachen beschädigt werden können, entlang von Grundstücken in einer Höhe unterhalb von 2,50 Metern über dem Erdboden anbringt,
     
  2. § 3 Abs. 3 frisch gestrichene Gegenstände, Wände oder Einfriedungen nicht deutlich kenntlich macht,
     
  3. § 3 Abs. 4 Lichtmasten, Masten der Fernmeldeleitungen, Pfosten von Straßennamenschildern, Lichtzeichenanlagen oder Verkehrszeichen, Feuermelder, Brunnen, Denkmäler, Bäume, deren Stamm, Äste oder Zweige, die sich nicht ausschließlich auf oder über Privatgrundstücken befinden, Kabelverteilerschränke oder sonstige oberirdische Anlagenteile und Gebäude, die der Wasser- und Energieversorgung bzw. der Telekommunikation oder Nachrichtenübermittlung dienen, erklettert,

 

  1. § 3 Abs. 5 Kellerschächte und Luken bei Benutzung nicht absperrt, bewacht oder in der Dunkelheit beleuchtet,

 

  1. § 3 Abs.6 ein offenstehendes Grundstück, von dem eine Gefahr ausgeht, nicht ordnungsgemäß sichert,

 

  1. § 4 Abs. 2 während der Ruhezeiten untersagte Tätigkeiten ausübt oder untersagte Veranstaltungen durchführt,

 

  1. § 4 Abs. 4 bei der Benutzung und dem Betrieb von Fahrzeugen nicht verhindert, dass jedes nach den Umständen vermeidbare Geräusch unterbleibt,

 

  1. § 4 Abs. 5 Werkssirenen und andere akustische Signalgeräte, außer zur Abgabe von Warn- und Alarmzeichen oder für den Probebetrieb, gebraucht,

 

  1. § 5 Abs. 1 Haustiere und andere Tiere so hält, dass die Allgemeinheit gefährdet wird,

 

  1. § 5 Abs. 2 nicht verhütet, dass Tiere auf Straßen oder in Anlagen unbeaufsichtigt umherlaufen oder Personen anspringen oder anfallen,

  2. § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht verhütet, dass Tiere Straßen oder Anlagen verunreinigen,

  3. § 5 Abs. 3 Satz 2 bei Verunreinigungen die Verpflichtung zur unverzüglichen Säuberung nicht erfüllt,

 

  1. § 4 Abs. 3 Satz 3 kein geeignetes Behältnis mitführt,

  2. § 4 Abs. 4 Hunde innerhalb der geschlossenen Ortschaft in öffentlichen Bereichen unangeleint führt,

 

  1. § 5 Abs. 5 Hunde in öffentlichen Bereichen außerhalb der geschlossenen Ortschaft sowie auf gekennzeichneten Freiauslaufflächen unangeleint umherlaufen lässt, obwohl er nicht durch Zuruf auf das Tier einwirken kann,

  2. § 5 Abs. 6 Satz 1 Hunde führt, ohne in der Lage zu sein, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu führen oder eine ungeeignete Leine verwendet,

  3. § 5 Abs. 6 Satz 2 bissige oder angriffslustige Hunde ohne Maulkorb oder vergleichbare Vorrichtung führt,

 

  1. § 5 Abs. 7 Hunde nicht von Kinderspielplätzen fernhält,

  2. § 6 Abs. 1 bereits eine Vorgabe zum Umgang mit offenen Feuern missachtet,

 

  1. § 6 Abs. 2 die Vorgaben beim Grillen missachtet,

 

  1. § 7 Abs. 1 Werbeprospekte, Werbesendungen oder Zeitungen außerhalb von Briefkästen oder vergleichbaren Einrichtungen ablegt,

 

  1. § 7 Abs. 2 Blumen auf Balkonen so begießt, dass Wasser auf die Straße hinunterläuft oder tropft und dadurch eine Gefahr entsteht,

 

  1. § 7 Abs. 3 Fahrzeuge mit Reinigungsmitteln wäscht oder mit dem Schlauch abspritzt,

  2. § 7 Abs. 4 die Notdurft verrichtet,

 

  1. § 7 Abs. 5 die auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen vorhandenen Brunnen, Springbrunnen, Wasserspiele, Wasserbecken und künstlich angelegten Teiche, Weiher, Tümpel und Teicheverunreinigt,

 

  1. § 7 Abs. 6 Straßen, Anlagen oder deren Bestandteile verunreinigt,

 

  1. § 8 Abs. 1 Eisflächen betritt,

 

  1. § 8 Abs. 2 Eisflächen mit Fahrzeugen befährt, Löcher in das Eis schlägt oder bohrt oder Eis entnimmt,

 

  1. § 9 Abs. 1 sein bebautes Grundstück nicht mit der festgesetzten Hausnummer versieht oder diese nicht beschafft, nicht anbringt, nicht unterhält oder nicht erneuert,

 

  1. § 9 Abs. 2 unzulässige Ziffern oder Buchstaben verwendet oder die Hausnummer so am Gebäude oder Grundstück anbringt, dass sie von der Fahrbahnmitte der Straße aus, der das Grundstück zugeordnet ist, nicht jederzeit sicht- und lesbar ist,

 

  1. § 9 Abs. 3 die alte Hausnummer länger als ein Jahr neben der neuen Hausnummer anbringt,

 

  1. § 9 Abs. 4 ein Hinweisschild mit Angabe der betreffenden Hausnummern nicht anbringt, sofern das Gebäude nur über einen Privatweg von der Straße aus zu erreichen ist, oder als Vorderlieger das Anbringen des Hinweisschildes nicht duldet,

 

  1. § 10 Abs. 1 im Stadtgebiet freilebende Tiere füttert,

 

  1. § 11 Abs. 1 Anschläge anbringt oder Flächen bemalt oder besprüht,

 

  1. § 12 Abs.1 eine Veranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,

 

  1. § 13 Abs.1 Darbietungen aufführt,

 

  1. § 13 Abs.2 Tonsignalverstärkungsgeräte verwendet,

 

  1. § 14 aggressiv bettelt

 

  1. § 15 Alkohol konsumiert und dadurch andere Personen oder die Allgemeinheit insbesondere durch Anpöbeln, Beschimpfungen, Erbrechen, Notdurftverrichtungen, Behindern des Fahrzeug- und Fußgängerverkehrs, Singen, Johlen, Schreien oder anderes Lärmen, Liegenlassen von Flaschen oder ähnlichen Behältnissen belästigt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt

 

(2)   Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 .000 Euro geahndet werden.


§ 18 Sprachliche Gleichstellung

Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten sowohl  in der weiblichen als auch in der männlichen Sprachform.


§ 19  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1)  Diese Verordnung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

(2)  Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2031 außer Kraft.

 

Weißenfels, den 23.11.2022

                                                                      

Martin Papke
Oberbürgermeister

22.12.2022