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Land Sachsen-Anhalt und Burgenlandkreis erweitern Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Die Regelungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden aufgrund der zunehmenden Belastung des Gesundheitssystems weiter verschärft. Bei der Bund-Länder-Konferenz wurden am 2. Dezember 2021 Maßnahmen beschlossen.

Das Land Sachsen-Anhalt hat daraufhin die Zweite Änderung der 15. Corona-Eindämmungsverordnung erlassen, welche die neuen Regelungen festschreibt. Zudem wurde vom Burgenlandkreis die erste Änderung der 6. Corona-Schutzverordnung erlassen, die Reglungen für den Burgenlandkreis festschreibt. Grund ist die hohe 7-Tages-Inzidenz und die damit einhergehende Auslastung der hiesigen Krankenhäuser.

Die Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Burgenlandkreises treten am 6. Dezember 2021 in Kraft. Die Verordnung des Burgenlandkreises gilt bis 15. Dezember 2021, die des Landes Sachsen-Anhalt bis 23. Dezember 2021.

Für das Land Sachsen-Anhalt gilt:

  • strenge Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.
    Geimpften und Genesenen wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten.
  • 3G-Regel am Arbeitsplatz (für den Burgenlandkreis gelten strengere Regeln, s.u.)
  • Schulen: Maskenpflicht in Schulen während des Unterrichts und im gesamten Schulgebäude. Für den Hort gilt die Maskenpflicht in Räumen. Im Außenbereich gilt die Maskenpflicht nicht.
    keine Präsenzpflicht ab 25. November 2021
    tägliche Testung ab 29. November 2021 (3G+)
    Verlängerung der Weihnachtsferien (Beginn: 18. Dezember 2021)
  • 2G-Regel im Einzelhandel (Ausnahme: Supermarkt und andere Geschäfte des täglichen Bedarfs)
  • 2G-Regel in Kino, Theater, Gastronomie, alle Veranstaltungen in Innenräumen, Kultureinrichtungen (Ausnahme Bibliothek und Archiv > hier gilt 3G), Mehrgenerationenhaus, Freizeiteinrichtungen, Hotels, touristische Angebote, Fitnesscenter (Ausnahme Reha-Sport, Schulsport, Aus-/Fortbildungen,…) (für den Burgenlandkreis gelten strengere Regeln, s.u.)
    Ausnahme: Personen die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können
    Ausnahme: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre. Vom 18. Dezember 2021 bis zum 9. Januar 2022 sind von den Regelungen Kinder bis 6 Jahre ausgenommen. Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre müssen während der Ferienzeit einen negativen Corona-Test vorweisen, da in dieser Zeit keine Tests in den Schulen stattfinden.
    Hinweis: Die 2G-Regel gilt für Besucherinnen und Besucher. Für Beschäftigte gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz
  • 2G+ gilt für Diskotheken, Clubs, Chöre, Volksfeste, Sportveranstaltungen, Veranstaltungen in Kultureinrichtungen (Zugang nur für Geimpfte und Genesene. Diese müssen aber auch einen negativen Corona-Test vorlegen) (für den Burgenlandkreis gelten strengere Regeln, s.u.)
  • Für Sport- und Kulturgroßveranstaltungen sind neue Obergrenzen festgelegt worden: maximal die Hälfte der örtlichen Kapazität, höchstens 5.000 in geschlossenen Räumen und höchstens 15.000 im Freien.
  • 3G-Regel für öffentlichen Nah- und Fernverkehr
  • Böllerverbot an Silvester und Neujahr: Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester wird in diesem Jahr generell verboten und vom Zünden von Silvesterfeuerwerk generell dringend abgeraten, auch vor dem Hintergrund der hohen Verletzungsgefahr und der bereits enormen Belastung des Gesundheitssystems. Für die hiervon betroffenen Unternehmen sind Wirtschaftshilfen geplant.

Für den Burgenlandkreis gilt:

  • 3G+ für Beschäftigte in Kindergärten, Kindertagesstätten, Horten oder Heimen: Das Personal ist verpflichtet, sich zwei Mal pro Arbeitswoche vor Ort testen zu lassen oder einen offiziellen Testnachweis vorzulegen, unabhängig vom jeweiligen Impf- oder Genesenenstatus.
    Pflege- und Behinderteneinrichtungen: tägliche Testung des Personals, Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (3G+)
  • Automatische Quarantänepflicht für positiv Getestete. Es bedarf keiner gesonderten Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes. Es ist keine Meldung seitens der Bürger nötig. Das Gesundheitsamt setzt sich mit PCR-positiv Getesteten in Verbindung, wenn das Laborergebnis vorliegt.
  • Verbot von Weihnachtsfeiern und Jahresabschlussfeiern von Betrieben, Behörden, Vereinen,… in geschlossenen Räumen
  • 2G+ gilt für Theater, Kinos, Konzerte sowie Kultur- und Sportveranstaltungen
  • Maskenpflicht für Kultur- und Sportveranstaltungen
  • Schließung von Bädern und Saunen ab 26. November 2021, Ausnahme: 3G-Regel gilt für medizinische und therapeutische Behandlungen, Schwimmunterricht und -ausbildung
  • Schließung Bars und Diskotheken ab 26. November 2021

Bei der Bund-Länder-Konferenz wurden zudem folgende richtungsweisende Maßnahmen beschlossen:

  • Der Ethikrat soll bis Jahresende eine Empfehlung für eine allgemeine Impfpflicht erarbeiten.
  • Weil der Schutz der Corona-Impfung etwa ab dem fünften Monat kontinuierlich nachlässt, soll der Impfstatus, das heißt die Dauer der Anerkennung als vollständig geimpfte Person, verändert werden. Auf Ebene der Europäischen Union wird diskutiert, dass der Impfstatus nach der zweiten Impfung seine Gültigkeit für neun Monate behalten soll. Bund und Länder werden sich unter Berücksichtigung der Impfkampagne und der zur Verfügung stehenden Impfstoffe bis zum Jahresende verständigen, ab wann und wie eine entsprechende Regelung in der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet.
  • Der Bund wird den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen (Zahnärztinnen und Zahnärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Pflegefachkräfte,…).