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Verordnungen des Landes Sachsen-Anhalt und des Burgenlandkreises zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat in ihrer Sitzung am 23. November 2021 Maßnahmen beschlossen, um die Corona-Pandemie einzudämmen und das Gesundheitssystem vor einer weiteren Überlastung zu schützen. Alle Beschlüsse sind in der 15. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zu finden. Die Verordnung tritt am 24. November 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. Dezember 2021.

Wesentliche Beschlüsse sind:

  • 3G-Regel am Arbeitsplatz
  • 2G-Regel gilt beispielsweise für jegliche Veranstaltungen ab 50 Personen in Innenräumen, Gastronomie, Sport, Kultureinrichtungen, Hotels, Bürgerzentrum, Mehrgenerationenhaus, Freizeiteinrichtungen, Volksfeste, Busreisen (für den Burgenlandkreis gelten strengere Regeln, s.u.)
    Ausnahme: Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, Personen die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können
    Ausnahme: Archive, Bibliotheken (3G-Regel)
    Hinweis: Die 2G-Regel gilt für Besucherinnen und Besucher. Für Beschäftigte gilt die 3G-Regel am Arbeitsplatz
  • 2G+ gilt für Diskotheken, Clubs und Chöre (Zugang nur für Geimpfte und Genesene. Diese müssen aber auch einen negativen Corona-Test vorlegen) (für den Burgenlandkreis gelten strengere Regeln, s.u.)
  • 3G-Regel für öffentlichen Nah- und Fernverkehr
  • 3G-Regel gilt beispielsweise für Museen, Tierpark, körpernahe Dienstleistungen (Friseur, Kosmetik, Massage, Physiotherapie,…)
  • mindestens 3G für Weihnachtsmärkte
  • private Feiern mit maximal 50 Personen (für den Burgenlandkreis gelten strengere Regeln, s.u.)
  • Schulen:
    keine Präsenzpflicht ab 25. November 2021
    tägliche Testung ab 29. November 2021 (3G+)
    Maskenpflicht (auch im Hort), außer: Zeit am Platz, im Freien und beim Sport
    Verlängerung der Weihnachtsferien (Beginn: 18. Dezember 2021)

Ergänzend zu den Landesregelungen hat Landrat Götz Ulrich die 6. Corona-Schutzverordnung des Burgenlandkreises erlassen. Grund ist die sehr hohe Zahl von Corona-Patienten in den Krankenhäusern (Hospitalisierungsrate von 27,49 am 24.11.2021). Die zusätzlichen Maßnahmen sollen einer Überforderung des Gesundheitssystems entgegenwirken. Die 6. Corona-Schutzverordnung des Burgenlandkreises tritt am 24. November 2021 in Kraft und gilt bis zum 15. Dezember 2021.

Wesentliche Maßnahmen sind:

  • Automatische Quarantänepflicht für positiv Getestete. Es bedarf keiner gesonderten Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes. Es ist keine Meldung seitens der Bürger nötig. Das Gesundheitsamt setzt sich mit PCR-positiv Getesteten in Verbindung, wenn das Laborergebnis vorliegt.
  • Pflege- und Behinderteneinrichtungen: tägliche Testung des Personals, Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (3G+)
  • Verbot von Weihnachtsfeiern und Jahresabschlussfeiern von Betrieben, Behörden, Vereinen,… in geschlossenen Räumen
  • private Feiern/ Zusammenkünfte mit maximal 20 Personen (egal ob genesen, geimpft oder getestet) > findet die Feier in Gaststätten statt, gilt 2G+ für alle Personen über 18 Jahre
  • 2G+ gilt für Theater, Kinos, Konzerte sowie Kultur- und Sportveranstaltungen
  •  Schließung von Bädern und Saunen ab 26. November 2021, Ausnahme: 3G-Regel gilt für medizinische und therapeutische Behandlungen, Schwimmunterricht und -ausbildung
  • Schließung Bars und Diskotheken ab 26. November 2021