Die Stadtkasse ist für die Ein- und Auszahlungen, Ermächtigungen zum Einzug von Forderungen, Mahnungen, Spendenbescheinigungen, Unbedenklichkeitsbescheinigungen und Betreuungskostenbescheinigungen (zur Vorlage beim Finanzamt) zuständig.
Ermächtigung zum Einzug von Forderungen
Mit dem SEPA-Basis-Lastschriftmandat ermächtigt der Zahlungspflichtige die Stadt Weißenfels Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weist er sein Kreditinstitut an, die von der Stadt Weißenfels auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen (SEPA=Single Euro Payments Area).
Bei der Abbuchung werden auf dem Kontoauszug des Zahlungspflichtigen zusätzlich das Personenkonto, Art der Forderung, Fälligkeit Mandatsreferenznummer und die Gläubiger-ID der Stadt Weißenfels ausgewiesen.
Sollte die Abbuchung vom Bankkonto des Zahlungspflichtigen durch sein Kreditinstitut nicht erfolgen, erlischt das bereits erteilte Lastschriftmandat. Falls der SEPA-Lastschrifteinzug weiter genutzt werden soll, muss ein neues Lastschriftmandat erteilt werden.
Wird ein bereits erteiltes SEPA-Lastschriftmandat 36 Monate nicht genutzt, ist es gemäß den Vorschriften zum SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nicht mehr gültig. Es muss ein neues Lastschriftmandat erteilt werden.
Um der Stadt Weißenfels die Ermächtigung zum Einzug von Forderungen zu erteilen, finden Sie in der Rubrik "Bürgerservice - Formulare - Fachbereich Finanzdienste" die entsprechenden Einzugsermächtigungen in Form eines SEPA-Lastschriftmandates als Vorlage zum Download.
Zuwendungen (Spenden)
Nach § 99 Absatz 6 der Kommunalverfassung des Landes Sachsen-Anhalt darf die Stadt Weißenfels zur Erfüllung kommunaler, steuerbegünstigter Aufgaben Zuwendungen (Spenden) einwerben, annehmen oder an Dritte vermitteln. Über die Spendenannahme oder Spendenvermittlung entscheidet bis 1000,00€ der Oberbürgermeister, über 1000,00€ bis 5000,00€ der Hauptausschuss und darüber hinaus der Stadtrat. Für die Annahmeentscheidung sind dem Stadtrat sämtliche maßgebenden Tatsachen offen zu legen. Dazu gehören der Name des Spenders, der Spendenbetrag und der Spendenzweck. Zusätzlich sind die Spendendaten der Kommunalaufsicht in einem jährlichen Zuwendungsbericht bekannt zu geben. Die gesetzliche Regelung gilt für alle Spenden, die seit dem 01.07.2014 eingezahlt worden sind und dient der vollständigen Transparenz bei der Finanzierung öffentlicher Aufgaben und der Wahrung der Integrität der öffentlichen Verwaltung.
Zuwendungen (Spenden) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung können als Sonderausgaben steuerrechtlich abzugsfähig sein. Für Zuwendungen über 200,- EUR stellt die Stadt Weißenfels gemäß § 50 Abs. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Zuwendungsbescheide aus. Für Zuwendungen zur Hilfe in Katastrophenfällen oder einen Zuwendungsbetrag bis 200,- EUR genügt gemäß § 50 Abs. 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung vom Kreditinstitut. Merkblatt Bei Zuwendungen bis 200,- EUR für den Fachbereich II, Kindertagesstätten/Schulen, erhält der Spender eine allgemeine Zuwendungsbestätigung von der zuständigen Leiterin der Kindereinrichtung. Für die Zuwendungen in Form einer Sachspende muss zusätzlich vom Spender und vom Spendenletztempfänger (z.B. Jugendfeuerwehr) eine Sachspendenanzeige-Doppelbestätigung ausgefüllt werden. Diese ist unter der Rubrik "Bürgerservice - Formulare - Fachbereich Finanzdienste" zu finden.
Unbedenklichkeitsbescheinigung und Betreuungskostenbescheinigung
Für die Unbedenklichkeitsbescheinigung ist ein Antrag notwendig. Den vorgedruckten Antrag finden Sie ebenfalls unter der Rubrik "Bürgerservice - Formulare – Fachbereich Finanzdienste". Für die Ausfertigung beider Bescheinigungen ist jeweils eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 4,50 EUR im Voraus zu zahlen.