Oberbürgermeister sorgt für Ruhe in Reichardtswerben
Oberbürgermeister Martin Papke hat per Allgemeinverfügung die Nutzung des Dorfplatzes in Reichardtswerben (Ernst-Thälmann-Straße) in den Nachtstunden von 20 bis 6 Uhr untersagt. Die Verfügung wurde mit dem Amtsblatt am 21. November 2025 offiziell bekanntgemacht und erhielt somit ihre Gültigkeit. Sie gilt bis 30. April 2026. Bürgerinnen und Bürger dürfen auf dem Dorfplatz im festgelegten Zeitraum nicht verweilen. Ein Betreten des Platzes ist jedoch weiterhin möglich. Über Ausnahmen entscheidet der Oberbürgermeister. Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt. Als künftiger Treffpunkt soll Jugendlichen der Lehmbau-DraußenOrt dienen, der im kommenden Jahr zusammen mit den Jugendlichen aus Reichardtswerben in der Nähe des Sportplatzes errichtet werden soll.
Der Dorfplatz in Reichardtswerben ist umgeben von zahlreichen Wohnhäusern. Eine größere Ansammlung von Gruppen auf dem Dorfplatz bis in die späten Nachtstunden hinein hat zwangsläufig eine Störung der Nachtruhe zur Folge. In den vergangenen Monaten kam es wiederholt zu massiven nächtlichen Ruhestörungen, insbesondere durch Personengruppen, die sich dort regelmäßig aufhielten. Mithin fanden mehrfache verbale Auseinandersetzungen mit Anwohnenden statt. Die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes der Stadt Weißenfels wurden wiederholt zur Hilfe gerufen. Sie stellten Alkoholkonsum fest. Laute Musik aus Soundboxen störte die Nachtruhe. Trotz mehrfacher polizeilicher und ordnungsbehördlicher Maßnahmen sowie Ermahnungen und Kontrollen konnte keine nachhaltige Verhaltensänderung erreicht werden. Die Ruhestörungen traten über einen längeren Zeitraum auf, sodass für Anwohnende eine unzumutbare Beeinträchtigung der Nachtruhe bestand. Darüber hinaus hatten die nicht abnehmenden Beschwerden zahlreiche Einsätze der Polizei und des Ordnungsamtes zur Folge.
Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist daher die zeitweise Untersagung der Nutzung des Dorfplatzes erforderlich und geeignet, um weiteren Störungen vorzubeugen. Die Individualinteressen der Personen, sich auf dem Dorfplatz nachts aufzuhalten, wiegen dabei geringer als das Bedürfnis der Anwohnenden an einer ungestörten Nachtruhe.