Inhalt

Öffentliche Bekanntmachung
Planfeststellungsverfahren gem. §§ 35 ff. des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und gleichzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung (§§ 18 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG)) für die Errichtung und den Betrieb einer Boden- und Bauschuttdeponie der Deponieklasse 0 (DK 0) auf dem Gelände des Kies- und Sandtagebaus Lösau (Gemarkung Dehlitz, Flur 8, Flurstücke 55/2, 56, 58/1, 137/55, 142, 144 und 259)


  1. Die Vorhabenträgerin Recycling plus GmbH Niederlassung Weißenfels der Unternehmensgruppe KLAUS am Heerweg 1, 06686 Lützen hat für das o. g. Vorhaben beim Burgenlandkreis die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens gemäß § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG beantragt.

Die Unternehmensgruppe KLAUS benötigt für ihren Recyclingbetrieb am Standort Lösau und weitere Recyclingaktivitäten eigene Entsorgungsmöglichkeiten für nicht verwertbare mineralische Abfälle (nicht gefährliche Massenabfälle) mit den Zuordnungswerten für DK 0-Deponien nach der Deponieverordnung (DepV). Des Weiteren sollen auch nicht gefährliche Massenabfälle aus dem Burgenlandkreis angenommen und beseitigt werden.

Das Areal der geplanten DK 0 – Boden- und Bauschuttdeponie Lösau erstreckt sich auf 9,04 ha des bergrechtlich genehmigten Sand- und Kiestagebaus Lösau der KLAUS GmbH. Der Standort befindet sich nördlich der Bundeautobahn A 9 zwischen Lösau und Borau sowie östlich der Stadt Weißenfels. Die geplante Deponie soll über ein nutzbares Volumen von ca. 1,0 Mio. m3 bzw. eine Ablagerungskapazität von 50.000 m3/a verfügen. Der Betrieb soll über eine Laufzeit von ca. 20 Jahren erfolgen.

Die Alternativenuntersuchung hat ergeben, dass die südöstliche Teilfläche der Hohlform des Sand- und Kiestagebaus Lösau der am besten geeignete Standort für die DK 0-Deponie ist. Die Umwandlung und der Ausbau des Tagebaus zu einer Deponie der Klasse DK 0 sollen sich nur auf die südöstliche Teilfläche der Hohlform des Kiestagebaus erstrecken.

Im Planfeststellungsverfahren hat die Vorhabenträgerin dem Burgenlandkreis insbesondere folgende Antragsunterlagen vorgelegt:

  • Planfeststellungsantrag
  • Erläuterungsbericht
  • Lagepläne

-    zur Bestandssituation und zum geplanten Zustand

-    zur Erschließung und Entwässerung

-    zur Rekultivierung und Geländemodellierung

-    zu den Betriebsphasen der geplanten Deponie

  • Flurkarten
  • Verzeichnis der betroffenen Grundstücke und Grundstückseigentümer
  • Profil-, Grundriss- und Schnittdarstellungen der geplanten Deponie
  • Volumenberechnung
  • Baukostenermittlung
  • Berechnung der Sicherheitsleistungen
  • Unterlagen zur Prüfung der Umweltverträglichkeit nach dem UVPG (UVP-Bericht)
  • Mengenprognose
  • Alternativenuntersuchung
  • Fachgutachten

-    Deponieentwässerung

-    Sickerwasserprognose

-    Emissions-/Immissionsprognosen zu Staub und Lärm

-    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (AFB)

-    Landschaftspflegerischer Begleitplan (LBP)

-    Standsicherheitsnachweise

-    Geologie und Hydrologie

Weiter liegen die folgenden das Vorhaben betreffenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen dem Burgenlandkreis zum Zeitpunkt des Beginns des Beteiligungsverfahrens vor:

  • Stellungnahmen

-    der Genehmigungsbehörde (untere Abfallbehörde)

-    der unteren Bodenschutzbehörde

-    der unteren Wasserbehörde

-    der unteren Immissionsschutzbehörde

-    der unteren Naturschutz- und Forstbehörde

-    der unteren Waffen-, Jagd- und Fischereibehörde

-    der oberen Immissionsschutzbehörde

-    der Regionalen Planungsgemeinschaft Halle

-    des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt

-    des Landesamtes für Geologie und Bergwesen Sachsen-Anhalt

-    der Landesstraßenbaubehörde

-    der Autobahn GmbH

-    des Fernstraßen-Bundesamtes.

  1. Für das in Rede stehende Vorhaben wird ein Planfeststellungsverfahren nach § 35 Abs. 2 KrWG i. V. m. §§ 72 ff. VwVfG durchgeführt. Das Planfeststellungsverfahren erfolgt gemäß §§ 72 und 73 VwVfG mit Öffentlichkeitsbeteiligung. Im Planfeststellungsverfahren ist gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 KrWG und § 6 UVPG i. V. m. Ziff. 12.2.1 der Anlage 1 zum UVPG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG durchzuführen.  

Sachlich und örtlich zuständig für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens ist der Burgenlandkreis (untere Abfallbehörde). Das Verfahren zur Bearbeitung des o. g. Antrags wird beim Burgenlandkreis unter dem Aktenzeichen 53-71-03-02-20829-2022 geführt. Die Entscheidung erfolgt durch Planfeststellungsbeschluss.

Mit den gemäß Nr. 3 dieser Bekanntmachung veröffentlichten Planunterlagen wurde ein UVP-Bericht nach § 16 UVPG vorgelegt. Die nachfolgenden Hinweise gelten auch für die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens gemäß § 18 Abs. 1 UVPG entsprechend.

  1. Die Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts und die dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen liegen gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 73 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 und 5 VwVfG sowie §§ 18 und 19 UVPG in der Zeit

vom 02.05.2024 (erster Tag) bis einschließlich 03.06.2024 (letzter Tag)

bei den folgenden Auslegungsstellen aus und können dort während der angegebenen Zeiten eingesehen werden (eine vorherige Terminabsprache wird empfohlen):

a)  Burgenlandkreis

Umweltamt

Zimmer 307 – Frau Romstedt

Am Stadtpark 6

06667 Weißenfels

Zeiten:

Montag:                  von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Dienstag:                von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 17:30 Uhr

Mittwoch:                von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Donnerstag:            von 08:30 bis 11:30 Uhr und von 13:00 bis 15:00 Uhr

Freitag:                    von 08:30 bis 11:30 Uhr

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 03443 372 408

b)  Stadt Weißenfels

Fachbereich III Städtische Dienste und Stadtentwicklung

Abteilung Stadtplanung

Zimmer 220 – Frau Gäßler

Klosterstraße 5

06667 Weißenfels

Zeiten:

Montag:                 von 9:00 bis 12:00 Uhr

Dienstag:               von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 17:30 Uhr

Mittwoch:               von 9:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag:           von 9:00 bis 12:00 Uhr sowie von 13:00 bis 15:30 Uhr

Freitag:                  von 9:00 bis 12:00 Uhr

Ruf-Nr. zur Terminabsprache: 03443 370 561

  1. Darüber hinaus erfolgt während des o. unter 3. genannten Auslegungszeitraumes die Zugänglichmachung der Antragsunterlagen einschließlich des UVP-Berichts und der dem Burgenlandkreis zum Beginn des Beteiligungsverfahrens vorliegenden entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Internet wie folgt:

-    auf der Homepage des Burgenlandkreises unter:

https://www.burgenlandkreis.de/de/bekanntmachungen-1709658474.html

-    über das UVP-Portal der Länder unter:

https://www.uvp-verbund.de/startseite  (Suchbegriff: „Deponie Lösau“).

  1. Einwendungen gegen den Plan von denjenigen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG oder sonstige Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit können bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, § 21 Abs. 2 UVPG), also

vom 02.05.2024 (erster Tag) bis einschließlich 03.07.2024 (letzter Tag)

schriftlich oder zur Niederschrift an

  

die Planfeststellungsbehörde:   Burgenlandkreis

                                                   Umweltamt

                                                   Schönburger Straße 41

                                                   06618 Naumburg

oder an die                                  Stadt Weißenfels

                                                     Fachbereich III Städtische Dienste und Stadtentwicklung

                                                     Abteilung Stadtplanung

                                                     Markt 1

                                                     06667 Weißenfels

gerichtet werden.

Die Äußerungsfrist gilt auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen (§ 21 Abs. 5 UVPG).

Mit Ablauf dieser Einwendungs-, Stellungnahme- und Äußerungsfrist sind alle Einwendungen, Stellungnahmen und Äußerungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwVfG, § 21 Abs. 4 Satz 1 UVPG).

Die Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen sollen neben Vor- und Familiennamen bzw. Namen der juristischen Person auch die volle und leserliche Anschrift des Einwendenden, Stellungnehmenden oder Äußernden enthalten. Aus den Einwendungen, Stellungnahmen oder Äußerungen muss zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Nach Ablauf der Einwendungs- und Äußerungsfrist werden die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen, die sonstigen Äußerungen der betroffenen Öffentlichkeit sowie die Stellungnahmen von Behörden der Antragstellerin sowie den beteiligten Behörden zur Stellungnahme bekannt gegeben. Auf Verlangen des jeweiligen Einwenders/Stellungnehmenden/Äußernden wird dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit diese Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendung oder Stellungnahme erforderlich sind.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht wurden (gleichförmige Eingaben gemäß § 17 VwVfG), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen und Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben.

Die vorstehende Bekanntmachung dient auch der Benachrichtigung der nach landesrechtlichen Vorschriften im Rahmen des § 63 BNatSchG anerkannten Vereine sowie der sonstigen Vereinigungen, soweit sich diese für den Umweltschutz einsetzen und nach in anderen gesetzlichen Vorschriften zur Einlegung von Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten vorgesehenen Verfahren anerkannt sind (Vereinigungen), von der Auslegung des Plans.

  1. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde (Burgenlandkreis) die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Absatz 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern (§ 73 Abs. 6 Satz 1 VwVfG).

Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4. a) VwVfG wird darauf hingewiesen, dass die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können.

Abweichend von den Vorschriften des § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 5 VwVfG wird der Erörterungstermin bereits in der hier vorliegenden Bekanntmachung bestimmt auf:

Mittwoch, den 14.08.2024, ab 09:00 Uhr

im Landratsamt Burgenlandkreis

Raum 2.317 (Kreistagssaal)

Schönburger Str. 41

06618 Naumburg.

Kann die Erörterung nach Beginn des Termins an dem festgesetzten Tag nicht abgeschlossen werden, so wird sie am nächsten Tag zur gleichen Zeit am selben Ort fortgesetzt.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich, d. h. es sind nur Personen, Behörden und Verbände (Beteiligte/Betroffene) zugelassen, die fristgerecht Stellungnahmen abgegeben bzw. Einwendungen erhoben haben. Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde (Burgenlandkreis) zu geben ist.

Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen und Stellungnahmen zu erörtern, soweit dies für die Planfeststellung nach dem KrWG von Bedeutung sein kann. Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, Gelegenheit zu deren Erläuterung geben.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Auslegungsfrist bei der für das Verfahren zuständigen Behörde, dem Burgenlandkreis, angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungs- und Äußerungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt.

Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

  1. Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.

Weißenfels, den 08.03.2024

Martin Papke

Oberbürgermeister