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Spielhallenerlaubnis

Für das Betreiben einer Spielhalle bedarf es neben der Gewerbeanmeldung auch einer Gewerbeerlaubnis.

Erforderliche Unterlagen

Einzelgewerbe 

  • vollständig ausgefüllte Gewerbeanmeldung
  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erlaubniserteilung gemäß § 2 SpielhG LSA
  • Führungszeugnis zur Vorlage einer Behörde (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (nicht älter als 3 Monate), zu beantragen bei dem für den Wohnort zuständigen Einwohnermeldeamt
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis (nicht älter als 3 Monate,) zu beantragen beim Amtsgericht Halle (Saale)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate )
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Abteilung Steuern
  • Nur für Ausländer: Kopie der Aufenthaltsgenehmigung, - bewilligung, -erlaubnis

Für juristische Personen – GmbH, AG, UG (haftungsbeschränkt) 

  • Es sind die gleichen Unterlagen wie für Einzelgewerbetreibende zu beantragen. Diese beziehen sich hier auf den oder die künftigen Geschäftsführer oder Vorstand.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage einer Behörde (nicht älter als 3 Monate) für die juristische Person
  • Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis (nicht älter als 3 Monate) für die juristische Person, zu beantragen beim Amtsgericht Halle (Saale)
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis für die juristische Person, zu beantragen unter www.vollstreckungsportal.de
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes (nicht älter als 3 Monate ) für die juristische Person
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Abteilung Steuern für die juristische Person
  • Handelsregisterauszug

sonstige Unterlagen:

  • Kopie einer vom Bauordnungsamt bestätigten Grundrisszeichnung
  • Kopie der bauordnungsrechtlichen Genehmigung zum Errichten einer Spielhalle
  • ein Sozialkonzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt und wie diese behoben werden sollen
  • Kopie der Unterrichtung der IHK

Antrag:

Den Antrag sowie den Laufzettel mit allen notwendig einzureichenden Antragsunterlagen für die Erlaubnis erhalten Sie im Amt.

Zusätzlicher Hinweis:

Bei Antragstellung ist ein Kostenvorschuss zu entrichten.
Die Restgebühr wird bei Erlaubniserteilung fällig .

Die Bearbeitung des Antrages kann erst erfolgen, wenn alle notwendigen Unterlagen vorliegen.

 Weitere Hinweise:

  • Das Spielhallenpersonal ist regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen.
  • Der zuständigen Behörde ist jeweils bis zum 31.03. eines Jahres über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen.
  • Als Bezeichnung des Unternehmens ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.
  • Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein.
  • Von der äußeren Gestaltung darf keine Werbung für den Spielbetrieb ausgehen.
  • An folgenden Tagen müssen Spielhallen geschlossen sein:
    am Karfreitag ganztägig,
    am Volkstrauertag ab 5 Uhr,
    am Buß- und Bettag ab 5 Uhr,
    am Totensonntag ab 5 Uhr und
    am Heiligabend ab 5 Uhr bis zum 2. Weihnachtsfeiertag 5 Uhr

Gebühr:

Die Gebühr richtet sich nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen - Anhalt (AllGO LSA).

Rechtsgrundlagen:
Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA)


Bescheinigung über geeignete Aufstellplätze

Der konzessionierte Automatenaufsteller muss für das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit eine Bestätigung über dengeeigneten Aufstellplatz beantragen. 

Erforderliche Unterlagen:

  • vollständig ausgefüllter Antrag auf Erteilung einer Bestätigung über die Geeignetheit des Aufstellungsortes zur  
  •   Aufstellung von Geld- oder Warenspielgeräten
  • Kopie des Personalausweises / Passes

bei Aufstellern, die Ihren Betriebssitz außerhalb der Stadt Weißenfels haben

  • Kopie der Gewerbeanmeldung vom Hauptsitz
  • Kopie der erteilten Aufstellererlaubnis gemäß § 33c Absatz 1 Gewerbeordnung

 Mögliche Aufstellorte sind u.a.:

  • Schank- und Speisewirtschaften
  • Spielhallen und ähnlichen Unternehmen

Hinweise:
Der Automat muss jederzeit vom Gastwirt oder einer beauftragten Person vom Thekenbereich aus einsehbar sein, so dass Kinder oder Jugendliche nicht unberechtigter Weise an den Geräten spielen können.
Bei der Aufstellung von Spielgeräten in Gaststätten ist durch zusätzliche technische Sicherungsmaßnahmen an den Geräten die Einhaltung des Jugendschutzes sicherzustellen.
Die Aufstellung darf erst erfolgen, wenn die o. g. Bescheinigung erteilt wurde.

Gebühr: 55,00 EUR

Rechtsgrundlagen:

  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Spielverordnung (SpielV)