Inhalt

Namenserklärungen

Bereich Heiratsbuch/Familienbuch:

  • Nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
    Treffen die Ehegatten bei der Eheschließung keine Bestimmung ihres Ehenamens, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Eine Erklärung über einen gemeinsamen Ehenamen kann jederzeit nachgeholt werden.
  • Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
    Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen.
  • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
    Die Erklärung über die Hinzufügung eines Namens kann widerrufen werden.
  • Wiederannahme eines früheren Namens
    Ein Ehegatte, der einen Ehenamen führt, kann nach Auflösung der Ehe seinen Geburtsnamen oder den zum Zeitpunkt der Bestimmung des Ehenamens geführten Familiennamen wieder annehmen (§ 1355 BGB)

    Mitzubringen sind:
    • Heiratsurkunde mit Auflösungsvermerk
    • Personalausweis/Reisepass


Bereich Geburtenbuch:

  • Einbenennung
    Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für sein Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind ihren Ehenamen erteilen (Einbenennung). Voraussetzung ist, dass sie das Kind in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben.

    Mitzubringen sind:
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Nachweis Sorgerecht
    • Heiratsnachweis des erklärenden Elternteils
    • Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge mit zusteht, oder wenn das Kind seinen Namen führt
    • Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat
    • Personalausweis/Reisepass der Erklärenden
    • Haushaltsbescheinigung

  • Erteilung des Familiennamens des nicht sorgeberechtigten Elternteils
    Der allein sorgeberechtigte Elternteil, in der Regel die Mutter, kann dem Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils, des Vaters, erteilen. Die Namenserteilung bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils und der Einwilligung des Kindes, wenn es das 5. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung ist, dass der Vater die Vaterschaft zu seinem Kind rechtlich anerkannt hat.

    Mitzubringen sind:
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Vaterschaftsanerkennung
    • Nachweis über das alleinige Sorgerecht
    • Personalausweis/Reisepass

  • Namensänderung bei späterer gemeinsamer Sorge
    Wird eine gemeinsame Sorge erst begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes binnen 3 Monaten nach der Begründung der elterlichen Sorge neu bestimmt werden. Voraussetzung: nachträgliche Begründung der gemeinsamen Sorge (Beurkundung beim Jugendamt).

    Mitzubringen sind:
    • Geburtsurkunde des Kindes
    • Sorgerechtserklärung
    • Nachweis der Namensführung des anderen Elternteils (Geburtsurkunde oder Eheurkunde)
    • Personalausweis/Reisepass der Erklärenden


Namensänderungen für Aussiedler

Nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) § 94 können die Namen an die deutsche Namensform angepasst werden. Die Erklärung wird gegenüber dem Standesbeamten des Wohnortes abgegeben.

  • Ablegen von Vatersnamen
  • Annahme der männlichen Form des Familiennamens
  • Bestimmung der deutschsprachigen Form des Familiennamens
  • Änderung des Ehenamens
  • Annahme der deutschsprachigen Form eines Vornamens

    Mitzubringende Unterlagen:
    Auf den Einzelfall abgestimmt händigt der Standesbeamte ein Merkblatt über beizubringende Unterlagen aus.


Die Gebühren für die Beurkundungen der aufgeführten Namensänderungen betragen 30 €.