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Allgemeine Informationen zur Auskunftserteilung

Die Meldebehörde der Stadt Weißenfels registriert in Weißenfels wohnende Personen (Einwohner), um deren Identität und Wohnungen festzustellen und nachweisen zu können. Auskünfte erhalten Sie immer aus dem „aktuellen“ Melderegister. Dies umfasst die in Weißenfels gemeldeten Einwohnerinnen und Einwohner sowie die in den letzten fünf Jahren verzogenen und verstorbenen Personen. Nach Ablauf von fünf Jahren, in dem ein Einwohner weggezogen oder verstorben ist, sind die Daten für die Dauer von 50 Jahren aufzubewahren(Archivdaten). Sie dürfen nicht mehr verarbeitet oder genutzt werden. Davon ausgenommen sind Familienname, und Vornamen sowie frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat, derzeitige und frühere Anschriften, Auszugsdatum sowie Sterbedatum und Sterbeort. 
Sollten Sie eine Archivauskunft benötigen, so geben Sie diese entsprechend an.

Auskünfte zu diesen Daten können, unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen und Einschränkungen nach § 34 Bundesmeldegesetz (BMG) bzw. § 42 BMG sowie § 44 BMG, an

  • Behörden
  • öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
  • Privatpersonen (natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts)

erteilt werden.

Es wird zwischen der einfachen und der erweiterten Melderegisterauskunft unterschieden

Einfache Melderegisterauskunft:
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG dürfen folgende Daten übermittelt werden: 

  1. Familiennamen
  2. Vornamen, unter Kennzeichnung des Rufnamen
  3. Doktorgrad
  4. gegenwärtige Anschriften sowie
  5. sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Erweiterte Melderegisterauskunft:
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 BMG besteht die Möglichkeit weitere Daten (über die einfache Melderegisterauskunft hinaus) zu erhalten, soweit ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird: 

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend, oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugsdatum und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des Ehegatten oder des Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Weitere Informationen 
Bundesministerium des Inneren: Meldewesen / Das Bundesmeldegesetz

Rechtsgrundlagen
Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (PDF 38 KB) vom 20. November 2014


Vorzulegende Unterlagen / Formulare
Nach § 44 BMG ist die/der Auskunftssuchende verpflichtet nachzuweisen, dass die angeforderten Daten nicht zum Zwecke der Werbung oder des Adresshandels genutzt werden. Die Meldebehörde prüft das Vorliegen der Einwilligungserklärung.
Bei Nichteinhaltung können Bußgelder gemäß § 54 Satz 12 und 13 BMG erhoben werden.

Antragsform:

  • schriftlich, unter Verwendung der Formulare "Melderegisterauskunft an Private" oder "Melderegisterauskünfte an Behörden"
  • persönliche Vorsprache

Folgende Angaben und Nachweise sind notwendig:

a) Bei einer schriftlicher Anfrage oder per Fax oder per E-Mail sollten Sie unser Formular "Melderegisterauskunft" s.u. nutzen (Achtung: Ihre Unterschrift ist zwingende Voraussetzung für die Bearbeitung!)

  • per Fax: 03443 370-388 (unter Verwendung vorgenannter Formular)
  • per E-Mail: einwohneramt@weissenfels.de (unter Verwendung vorgenannter Formulare; Achtung: Ihre E-Mail-Signatur muss die Anschrift und Telefonnummer für evtl. Rückfragen enthalten)

b) bei einer persönliche Vorsprache sollten Sie mindestens folgende Angaben zur gesuchten Person machen können

  • Name und Vorname(n) der gesuchten Person sowie die
  • letzte bekannte Anschrift bzw. Geburtsdatum der gesuchten Person
    Die Gebühr ist sofort zu entrichten.

 
Fristen und Bearbeitungsdauer
Bei Vorsprache in der Meldebehörde sind Auskünfte sofort möglich. Bei schriftlichen Anfragen oder per Fax oder per E-Mail an die Meldebehörde ist mit Wartezeiten zu rechnen.
 

Gebühren:

Einfache Melderegisterauskunft:

  • 10,00 € pro Person, wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
  • 16,00 € pro Person, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind (Recherchen Einwohnerkartei)      
  • zzgl. 4,00 € pro Person, wenn eine Archivauskunft gewünscht wird
  • zzgl. 2,00 € pro Person, falls die Melderegisterauskunft Zwecken der Werbung oder des Adresshandels dient (§44 Abs.3 Nr.2 BMG)

 
Erweiterte Einwohnermelderegisterauskunft:

  • 15,00 € pro Person, wenn die Anfrage ohne besondere Ermittlungen beantwortet werden kann
  • 20,00 € pro Person, wenn besondere Ermittlungen erforderlich sind (z.B. manuelle Suche in der personenbezogenen Meldekartei oder Straßenkartei)
  • zzgl. 5,00 €, pro Person, wenn eine Archivauskunft gewünscht wird


Zahlungsart

  • Vorzugsweise ist ein Verrechnungsscheck der Anfrage beizufügen
  • durch Vorabbezahlung der anfallenden Gebühren (Zahlungsnachweis bitte beifügen)

Sparkasse Burgenlandkreis
IBAN:                      DE51800530003500089401              
BIC/SWIFT-Code:  NOLADE21BLK                                    oder

Volks- und Raiffeisenbank Saale-Unstrut eG
IBAN:                     DE58800636480000500200

BIC/SWIFT-Code: GENODEF1NMB

Verwendungszweck: 31.18000.3. - Der Einzahlungsbeleg ist als Zahlungsnachweis beizufügen.