Antrag auf ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Was ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren??
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist ein beschleunigtes Genehmigungsverfahren für bestimmte Bauvorhaben. Im Gegensatz zum regulären Baugenehmigungsverfahren prüft die Bauaufsichtsbehörde nur ausgewählte öffentlich-rechtliche Anforderungen. Dadurch kann das Verfahren effizienter durchgeführt werden
Mit dem Online Dienst können Sie Ihren Antrag vollständig digital bei der Stadt Weißenfels einreichen.
Wie erfolgt die Antragsstellung?
Die Antragsstellung kann vor Ort in der Behörde oder direkt Online gestellt werden. Hier finden Sie den Online Dienst zur Beantragung eines vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 62 BauO LSA.
Für welche Vorhaben kann der Online-Dienst genutzt werden?
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren kommt insbesondere für folgende Vorhaben in Betracht:
- Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
- sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
- bestimmte bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
- Nebengebäude und Nebenanlagen
- Werbeanlagen
Ausgenommen sind Sonderbauten, für die in der Regel das reguläre Baugenehmigungsverfahren erforderlich ist.
Wer kann den Antrag stellen?
Antragsberechtigt sind:
- Bauherren
- Grundstückseigentümer
- Erbbauberechtigte
- bevollmächtigte Vertreter
Für die meisten genehmigungspflichtigen Bauvorhaben ist die Mitwirkung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers (z. B. Architekt oder Bauingenieur) erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Art und Umfang des Vorhabens können unter anderem folgende Unterlagen erforderlich sein:
- Bauantrag (nach Möglichkeit via Online Dienst eingereicht)
- Lageplan
- Auszug aus dem Liegenschaftskataster
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung
- Berechnungen zu Flächen und umbautem Raum
- Standsicherheitsnachweis
- Brandschutznachweis
- Nachweis der gesicherten Erschließung
- weitere fachliche Nachweise
Die konkret erforderlichen Unterlagen richten sich nach dem jeweiligen Bauvorhaben und den Vorgaben der Bauvorlagenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt.
Bearbeitungsdauer
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist verlängert werden.
Gültigkeit der Baugenehmigung
Eine erteilte Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit der Ausführung des Vorhabens begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als zwei Jahre unterbrochen werden. Auf Antrag kann die Geltungsdauer verlängert werden.