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Genehmigungsfreistellung

Was ist eine Genehmigungsfreistellung?

Für bestimmte Bauvorhaben ist kein förmliches Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Stattdessen können die erforderlichen Bauunterlagen im Rahmen eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens eingereicht werden. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor und erhebt die Gemeinde innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einwände, kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden.

Mit der Genehmigungsfreistellung wird das Verfahren vereinfacht und beschleunigt. Die Verantwortung für die Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften verbleibt jedoch weiterhin bei der Bauherrschaft und den am Bau Beteiligten.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Antragsstellung kann vor Ort in der Behörde oder direkt Online gestellt werden. Mit dem Online Dienst können Sie Ihren Genehmigungsfreistellungantrag vollständig digital bei der Stadt Weißenfels einreichen.

Hier finden Sie den Online Dienst zur Beantragung einer Genehmigungsfreistellung nach § 61 BauO LSA.

Für welche Vorhaben kommt die Genehmigungsfreistellung in Betracht?

Die Genehmigungsfreistellung kann insbesondere für folgende Vorhaben genutzt werden:

  • Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3
  • sonstige Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2
  • bestimmte bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind
  • Nebengebäude und Nebenanlagen

Sonderbauten sind von der Genehmigungsfreistellung grundsätzlich ausgeschlossen.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Eine Genehmigungsfreistellung ist möglich, wenn:

  • das Baugrundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt,
  • das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans entspricht,
  • die Erschließung gesichert ist und
  • die Gemeinde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens verlangt oder eine vorläufige Untersagung beantragt.

Sind Ausnahmen oder Befreiungen vom Bebauungsplan erforderlich, müssen diese gesondert beantragt werden.

Wer kann die Genehmigungsfreistellung einreichen?

Antragsberechtigt sind:

  • Bauherren
  • Grundstückseigentümer
  • Erbbauberechtigte
  • bevollmächtigte Vertreter

Die Unterlagen werden in der Regel durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser (z. B. Architekt oder Bauingenieur) erstellt und eingereicht.