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Mitteilung über Baubeginn

Was ist die Mitteilung über Baubeginn?

Bevor Sie mit einem genehmigungspflichtigen Bauvorhaben oder einem Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren beginnen, müssen Sie der Bauaufsichtsbehörde den Baubeginn anzeigen. Dies gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Monate unterbrochen wurden und wieder aufgenommen werden sollen.

Die Mitteilung über den Baubeginn dient der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfung, ob alle Voraussetzungen für die Aufnahme der Bauarbeiten erfüllt sind.

Wie erfolgt die Antragsstellung?

Die Antragsstellung kann vor Ort in der Behörde oder direkt Online gestellt werden. Mit dem Online Dienst können Sie Ihren Bauantrag vollständig digital bei der Stadt Weißenfels einreichen.

Hier finden Sie den Online Dienst zur Mitteilung über Baubeginn (§ 71 Abs. 8 BauO LSA).

Wer muss den Baubeginn anzeigen?

Die Anzeige ist durch den Bauherrn einzureichen, wenn:

  • eine Baugenehmigung erteilt wurde,
  • eine Teilbaugenehmigung vorliegt oder
  • das Vorhaben im Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt wird.

Für verfahrensfreie Vorhaben ist keine Baubeginnsanzeige erforderlich.

Wann muss die Mitteilung erfolgen?

Die Mitteilung über den Baubeginn muss der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vor Beginn der Bauarbeiten vorliegen. Dies gilt ebenfalls für die Wiederaufnahme von Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten.

Wichtige Hinweise

Auf der Baustelle müssen ab Baubeginn folgende Unterlagen zur Einsicht bereitgehalten werden:

  • Baugenehmigung bzw. Teilbaugenehmigung
  • genehmigte Bauvorlagen
  • bautechnische Nachweise

Den mit der Bauüberwachung beauftragten Personen ist jederzeit Einsicht zu gewähren. Die unterlassene oder verspätete Anzeige des Baubeginns kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.