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Wein- und Traubenmostbestände melden

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Stelle zu melden.

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Allgemeine Informationen

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.

Voraussetzungen

  • Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit. Meldepflichtig sind:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
    • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
    • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
    • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien).
  • Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.

Erforderliche Unterlagen

Formular

Gebühren (Kosten)

Es fallen keine Kosten an.

Fristen

Sie müssen die Meldung spätestens zum 10.08. eines jeden Jahres einreichen.

Rechtsgrundlage

Meldung der Wein- und Traubenmostbestände: Art. 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 1) und Art. 23 der Durchführungs VO (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (Abl. L 58 vom 28. Februar 2018 S. 60), §§ 9a und 33 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I. S. 66), § 29 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I. S. 1624)
§§ 74 bis 75 Agrarstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3886)
 

Siehe auch

  • Meldung der Wein- und Traubenmostbestände