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Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahlen am 09.06.2024


Wahlvorschläge für die Wahlen zum Stadtrat und den Ortschafträten in der Stadt Weißenfels können bei der

Stadt Weißenfels
Gemeindewahlleiter
Postfach 12 51 und 12 61                                                              
06652 Weißenfels

bis zum Dienstag, den 2. April 2024 um 18.00 Uhr (§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 KWG LSA) eingereicht werden.

Die Wahlvorschläge können auch im Wahlbüro (Fachbereich I – Zentrale Dienste, Abteilung Organisation, Dienstgebäude: Fürstenhaus (Hinterhaus), Leipziger Straße 9, 06667 Weißenfels, 2. OG) unmittelbar abgegeben werden. Als Ansprechpartner stehen die Mitarbeiter des Wahlbüros unter der Telefonnummer 03443/370-280 oder -283 gern zur Verfügung.

Gemäß § 30 Abs. 5 KWO LSA sind dem Wahlvorschlag (Anlage 5b) beizufügen:

a) die Erklärung eines jeden Bewerbers, dass er seiner Aufstellung zustimmt und für keinen anderen Wahlvorschlag der jeweiligen Wahl seine Zustimmung zur Bestimmung als Bewerber gegeben hat (Anlage 8a zur KWO LSA). Staatsangehörige aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union haben gegenüber der Gemeinde ferner eine Versicherung abzugeben, dass sie nach den Rechtsvorschriften des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind oder infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung  öffentlicher  Ämter  verloren haben.

b) für jeden Bewerber eine Bescheinigung über die Wählbarkeit (Anlage 9a KWO LSA).

c) eine Erklärung eines jeden Bewerbers, der durch die Wahl eine Unvereinbarkeit von Amt und Mandat nach § 41 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG LSA) begründen würde, ob er im Falle des Wahlerfolges aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ausscheidet oder auf das Mandat verzichten will (Anlage 9c zur KWO LSA).

d) eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bestimmung der Bewerber und ihrer Reihenfolge nach § 24 KWG LSA (Anlage 10 zur KWO LSA)

e) bei Wahlvorschlägen, deren Bewerber nach § 24 Abs. 1 Satz 4, 5 oder 6 KWG LSA bestimmt worden sind, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans, dass in der Gemeinde keine Parteiorganisation vorhanden ist.

f) für jeden Bewerber, der der Partei angehört, eine Bescheinigung des für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgans über seine Parteimitgliedschaft.

g) für jeden Bewerber, der der Partei nicht angehört, eine von ihm unterzeichnete Erklärung, dass er parteilos ist.

h) die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichner (§ 30 Abs. 4 Nr. 2 und 3 KWO LSA), sofern Unterstützungsunterschriften beizubringen sind (Anlage 6 oder 7 zur KWO LSA). Die Formblätter werden auf Anforderung vom Gemeindewahlleiter mit Vermerk bescheinigt und kostenfrei geliefert.

Die Unterlagen nach den Buchstaben e - g entfallen bei Wahlvorschlägen von Wählergruppen, die Unterlagen nach den Buchstaben d - g entfallen bei Einzelwahlvorschlägen.

Alle Anlagen oder Erklärungen müssen als Originale vorliegen.

Im Übrigen wird auf die öffentliche Bekanntmachung verwiesen.