Gaststättengewerbe Erlass von Anordnungen (nachträglich)
Allgemeine Informationen
Wenn Sie eine Gaststätte betreiben, kann die zuständige Behörde jederzeit Anordnungen erlassen, soweit dies zum Schutz der Gäste oder der im Betrieb Beschäftigten oder gegen Gefahren für Leben und Gesundheit erforderlich ist.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Gewerbeamt der Gemeinde oder kreisfreien Stadt.
Erforderliche Unterlagen
Es sind ggf. Unterlagen erforderlich. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Gebühren
Es werden ggf. Kosten erhoben. Wenden Sie sich an die zuständige Behörde.
Rechtsbehelf
Gegen den Erlass von Anordnungen kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde Widerspruch eingelegt werden.