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2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 4 "SB-Markt und Gartenbaubetrieb mit Blumenverkauf und Veranstaltungen"

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat am 08.05.2025 die Aufstellung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „SB-Markt und Gartenbaubetrieb mit Blumenverkauf und Veranstaltungen“ im Ortsteil Burgwerben beschlossen.

Der Beschluss wird gemäß § 2 Abs.1 Baugesetzbuch (BauGB) hiermit bekannt gemacht.

Darstellung des Geltungsbereichs  

Ausschnitt aus der Topographischen Karte 1:10 000 4737-SO (ohne Maßstab)

Geobasisdaten/15.03.2023 © LVerm Geo LSA (www.lvermgeo.sachsen-anhalt.de)/ A 18-36778-2010

Das Aufstellungsverfahren zur 2. Änderung wird nach den Vorschriften des § 13a BauGB, Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren ohne Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt. 

Der Stadtrat der Stadt Weißenfels hat in seiner Sitzung am 08.05.2025 den Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „SB-Markt und Gartenbaubetrieb mit Blumenverkauf und Veranstaltungen“ im Ortsteil Burgwerben beschlossen und die Begründung gebilligt. Gleichzeitig wurde der Entwurf der 2. Änderung zur Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB bestimmt.

Ziel und Zweck der Änderung des Bebauungsplanes ist die Schaffung planungsrechtlicher Voraussetzungen zur Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes im Bereich des Sondergebietes SO 2 „Gartenbaubetrieb mit Blumenverkauf“ für verschiedene Veranstaltungen. Dazu wird die Ausweisung des Teilgebietes 2 in Sondergebiet 2 „Gartenbaubetrieb mit Blumenverkauf und Veranstaltungen“ geändert. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden zum Schutz der benachbarten Wohnbebauung Festsetzungen zum Lärmschutz gemäß der Schalltechnischen Untersuchung aufgenommen. 

Die Festsetzungen für das Teilgebiet 1 Sondergebiet 1 „Handel“ bleiben unverändert.   

Der Entwurf der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 4 „SB-Markt und Gartenbaubetrieb mit Blumenverkauf und Veranstaltungen“ im Ortsteil Burgwerben bestehend aus der Planzeichnung, den textlichen Festsetzungen und der Begründung mit der Anlage Schalltechnische Untersuchung werden in der Zeit vom

02.06.2025 bis einschließlich 04.07.2025

auf der Internetseite der Stadt Weißenfels unter https://www.weissenfels.de/B%C3%BCrgerservice/Stadtentwicklung/Ver%C3%B6ffentlichungen/Bekanntmachungen/sowie über das Beteiligungsportal Sachsen-Anhalt (beteiligung.sachsen-anhalt.de) veröffentlicht.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet können die Unterlagen während des o. g. Veröffentlichungszeitraumes auch in der Stadt Weißenfels, Fachbereich III, Technische Dienste und Stadtentwicklung, Technisches Rathaus, Abteilung Stadtplanung, 2. Obergeschoss, Zimmer T 220, Klosterstr. 5 in Weißenfels während der Dienststunden

Montag                                              von 9.00 bis 12.00 Uhr

Dienstag                                           von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.30 Uhr

Mittwoch                                           von 9.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag                                      von 9.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 15.30 Uhr

Freitag                                               von 9.00 bis 12.00 Uhr

von jedermann eingesehen werden.  

Außerhalb dieser Dienststunden können Termine zur Einsichtnahme vereinbart werden (Tel. 03443 370 561).

Während des o. g. Veröffentlichungszeitraumes können Stellungnahmen zu den veröffentlichten Unterlagen elektronisch (per E-Mail) übermittelt werden an:

stadtplanung@weissenfels.de oder unter der o. g. Anschrift abgegeben oder per Post an die Stadt Weißenfels, Markt 1, FB III, Abt. Stadtplanung, 06667 Weißenfels gesendet werden.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass Dritte (Privatpersonen) mit der Abgabe einer Stellungnahme der Verarbeitung ihrer angegebenen Daten, wie Name, Adressdaten und E-Mail-Adresse zustimmen. Gemäß Art. 6 Abs. 1c EU-DSGVO werden die Daten im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die gesetzlich bestimmten Dokumentationspflichten und für die Informationspflicht ihnen gegenüber genutzt.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und § 4a Abs. 5 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Stadt Weißenfels deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Planung nicht von Bedeutung ist.

Weißenfels, 09.05.2025

Martin Papke

Oberbürgermeister