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Wohngeld erstmalig oder neu beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Verfügen Sie nur über ein geringes Einkommen? Dann können Sie zur Entlastung Ihrer Wohnkosten Wohngeld beantragen.

Allgemeine Informationen

Sie können Wohngeld beantragen, wenn Sie ein niedriges Einkommen oberhalb der Grundsicherung haben und zu einer dieser Personengruppen gehören:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien, Alleinerziehende und Paare mit niedrigen Einkommen
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Niedriglohnbereich
  • Studierende, sofern nicht der gesamte Haushalt einen BAföG-Anspruch hat
  • Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen

Sie können Wohngeld als

  • Mietzuschuss erhalten. Das gilt, wenn Sie zum Beispiel:
    • Wohnraum gemietet haben
    • Wohnraum als Untermieterin oder Untermieter bewohnen
    • in einer Einrichtung zum Beispiel für Menschen mit Behinderung leben
  • Lastenzuschuss erhalten, wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung sind.

In der Regel wird Ihnen das Wohngeld für 12 Monate bewilligt. Bei gleichbleibendem Einkommen kann der Bewilligungszeitraum bis zu 24 Monate betragen. Danach müssen Sie einen Antrag auf Weiterleistung stellen.

Wenn die Kosten der Unterkunft von einem anderen Sozialleistungsträger übernommen werden, haben Sie keinen Anspruch auf Wohngeld. Dies ist zum Beispiel der Fall bei:

  • Bürgergeld
  • Grundsicherung im Alter
  • Grundsicherung bei Erwerbsminderung
  • Hilfe zum Lebensunterhalt

Weiterhin erhalten Personen kein Wohngeld, die eine der folgenden Leistungen erhalten:

  • Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld
  • Sicherung des Lebensunterhaltes während der Teilnahme am Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen Fachkräften aus Europa" (MobiPro-EU)

Dies gilt auch, wenn diese Leistungen Ihnen nur dem Grunde nach zustehen. In diesen Fällen wird die Leistung nur der Höhe nach versagt. Wenn aber in Ihrem Haushalt mindestens ein Haushaltsmitglied nicht berechtigt ist, eine dieser Leistungen zu empfangen, zum Beispiel das Kind einer alleinerziehenden Person oder die Eltern von Studierenden, haben Sie dennoch ein Wohngeldanspruch. Dieser besteht auch, wenn Sie die Leistungen ausschließlich als Darlehen erhalten.

Alle Regionen in Deutschland sind in 7 verschiedene Mietstufen eingeteilt, da die Mietpreise stark variieren. Entsprechend sind die Einkommensobergrenzen für die Wohngeldberechtigung unterschiedlich. Mit einem Wohngeldrechner können Sie vorab berechnen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld haben. Wenn Sie über ein schwankendes Einkommen verfügen, erstellen Sie eine Einnahme-Prognose auf Basis der vergangenen 12 Monate.

Ein Sonderfall liegt vor, wenn Sie infolge einer Flutkatastrophe in einen anderen Wohnraum ziehen müssen, weil Ihr bisheriger Wohnraum nicht mehr bewohnbar ist. Dann können Sie Wohngeld auch für Räume beantragen, die nur zum vorübergehenden Wohnen bestimmt sind. Das können zum Beispiel sein:

  • Wohnwagen
  • Hausboote

Notunterkünfte wie Schlafstellen, Schulen oder Turnhallen zählen nicht als Wohnraum. Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, müssen Sie lediglich innerhalb von 6 Monaten nachreichen. Ist Wohnraum unbewohnbar geworden, für den Sie bereits Wohngeld erhalten, wird dieser Bescheid unwirksam.

Zuständige Stelle

Wohngeldbehörde

Verfahrensablauf

  • Sie stellen Ihren Antrag schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular oder mithilfe des Onlinedienstes.
  • Das Formular können Sie per Post an die für Sie zuständige Wohngeldstelle senden oder persönlich abgeben.
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und sendet Ihnen einen Bescheid zu.
  • Im Falle einer Bewilligung wird das Wohngeld in der Regel für 12 Monate gewährt.

Voraussetzungen

Wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie als:

  • Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
  • Untermieterin und Untermieter von Wohnraum
  • Bewohnerinnen und Bewohner einer Genossenschafts- oder einer Stiftswohnung
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes
  • mietähnliche Nutzungsberechtigte, insbesondere Inhaberinnen und Inhaber eines mietähnlichen Dauerwohnrechts
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit drei oder mehr Wohnungen, eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen
  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Ein oder Zweifamilienhauses, in dem Sie wohnen, das jedoch auch Geschäftsräume in einem solchen Umfang enthält, dass es nicht mehr als ein Eigenheim angesehen werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, deren Wohnteil nicht vom Wirtschaftsteil getrennt ist
  • Frauen, die in Frauenhäusern wohnen
  • eine Person, die durch die Obdachlosenbehörde in Obdachlosenunterkünfte oder in Wohnraum Dritter eingewiesen ist

Wohngeldberechtigt für einen Lastenzuschuss sind Sie als:

  • Eigentümerinnen und Eigentümer eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer Kleinsiedlung
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle
  • Eigentümerinnen und Eigentümer einer landwirtschaftlichen Vollerwerbsstelle, falls Wohn- und Wirtschaftsteil voneinander getrennt sind und für den Wohnteil eine Wohngeldlastenberechnung aufgestellt werden kann
  • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes
  • Erbbauberechtigte und diejenigen, die Anspruch auf Übereignung des Gebäudes oder der Wohnung oder auf Übertragung oder Einräumung des Erbbaurechtes haben

In allen Fällen müssen Sie den Wohnraum selbst bewohnen und die Kosten hierfür selbst aufbringen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Wohngeld Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde entweder mit dem entsprechenden Formular oder formlos per Post, E-Mail, Fax oder Telefon

Je nach Ihrer Situation legen Sie Unterlagen vor. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Ausweisdokumente von allen Haushaltsmitgliedern
  • Nachweis über Ihr Aufenthaltsrecht, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat kommen
  • Einkommensnachweise für alle Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
    • Gehaltsbescheinigungen
    • Rentenbescheide
    • Kurzarbeitergeld
  • gegebenenfalls Nachweise über
    • Werbungskosten
    • Schwerbehinderung
    • Pflegegrad
  • Nachweise über Transferleistungen von allen Haushaltsmitgliedern, zum Beispiel
    • Bescheid über Arbeitslosengeld oder Bürgergeld
    • Bescheid über Grundsicherung mit Berechnungsbogen
    • Bescheid über Unterhaltsvorauszahlung vom Jugendamt
  • bei Selbstständigen: letzter Steuerbescheid

Zum Antrag auf Mietzuschuss benötigen Sie darüber hinaus das ausgefüllte

  • Formular Vermieterbescheinigung, das Ihnen in der Regel von den Wohngeldbehörden zur Verfügung gestellt wird

Zum Antrag auf Lastenzuschuss benötigen Sie beispielsweise folgende Nachweise:

  • Grundbuchauszug
  • Kaufvertrag
  • Fremdmittelbescheinigungen bei noch zu zahlenden Krediten
  • Wohnflächenberechnung

Beantragen Sie Wohngeld, weil Sie von einer Flutkatastrophe betroffen sind, haben Sie 6 Monate Zeit, Unterlagen und Nachweise, die möglicherweise zerstört sind, nachzureichen.

Frist

Sie stellen den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats, ab dem Sie Wohngeld beantragen möchten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten: der Anspruch auf Wohngeld wird ab dem Monat der Antragstellung geprüft. Bei bestehendem Wohngeldanspruch geht Ihnen kein Wohngeld verloren.

Gebühren

Es fallen keine Kosten an.

Hinweise (Besonderheiten)

Sie sind verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäß zu machen. Die Wohngeldbehörde ist berechtigt, Ihre Angaben durch einen Datenabgleich zu prüfen. Die Überprüfung Ihrer Angaben ist bis 10 Jahre nach Erhalt des Wohngeldbescheids zulässig.

Datenschutzerklärung Online Dienst Wohngeld

Informationspflichten bei der Erhebung von Daten bei der betroffenen
Person (Art. 13 DS-GVO)

1. Bezeichnung der Verarbeitungstätigkeit

Ihre zuständige Wohngeldbehörde verarbeitet Daten von Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Antrag auf Wohngeld. Alle Kontaktdaten finden Sie in Kapitel 11. Mit diesen Datenschutzhinweisen werden Sie nachstehend gemäß Artikel 13 Datenschutzgrundverordnung (im Folgenden DS-GVO) über die Verarbeitung Ihrer Daten informiert.

2. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist die für Sie zuständige Wohngeldbehörde. Alle Kontaktdaten finden Sie in Kapitel 11.

3. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

Für Rückfragen zum Datenschutz steht Ihnen der Datenschutzbeauftragte Ihrer zuständigen Wohngeldbehörde gerne zur Verfügung. Alle Kontaktdaten finden Sie in Kapitel 11.

4. Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

4a) Zwecke der Verarbeitung:

Ihre Daten werden erhoben, um den Vollzug des Wohngeldgesetzes (im folgenden WoGG) zu ermöglichen – das heißt Beantragung, Bearbeitung, Berechnung und Bescheidung von Wohngeldansprüchen.

4b) Rechtsgrundlagen der Verarbeitung:

Soweit es für die Durchführung des Wohngeldgesetzes bzw. zur Ermittlung der für das Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse im Einzelfall erforderlich ist, werden Ihre Daten auf Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO in Verbindung mit §§ 67a ff. Sozialgesetzbuch X, § 23 WoGG verarbeitet.

5. Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten

Ihre personenbezogenen Daten werden weitergegeben an:

  • Zuständige Wohngeldbehörde, um unter anderem den Wohngeldantrag zu bearbeiten, zu prüfen und einen Bescheid zu erstellen
  • für das Bundesland Sachsen-Anhalt: Statistisches Landesamt Sachsen-Anhalt (§§ 34 bis 36 WoGG)
  • Statistisches Bundesamt (§ 34 Absatz 3, 36 Absatz 2 Satz 2 WoGG)
  • Datenstelle der Träger der Rentenversicherungen (§ 33 WoGG)
  • Meldebehörden (§ 33 Abs. 3)
  • Bundeszentralamt für Steuern (§ 33 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 WoGG)
  • Bundesagentur für Arbeit (§ 33 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 WoGG)
  • Deutsche Post AG und Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 33 Abs. 2 Nr. 7, Abs. 3 WoGG)
  • Wir geben Ihre Daten im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO an unseren IT-Dienstleister Dataport, Anstalt öffentlichen Rechts, weiter. Unsere Dienstleister sind uns gegenüber streng weisungsgebunden und entsprechend vertraglich verpflichtet.

6. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

Personenbezogene Daten werden gelöscht, wenn sie für die Durchführung des Wohngeldgesetzes nicht mehr benötigt werden (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 6 und 7, § 35 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 19 Abs. 4 und § 20 Wohngeldverordnung) und rechtliche Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind (vgl. Teil A Nr. 24.01 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift: Aufbewahrung längstens zehn Jahre, um z. B. Entscheidungen über rückwirkende Änderungen bzw. bei Rechtswidrigkeit zu ermöglichen, § 27 Abs. 4 Satz 3 und § 33 Abs. 2 Satz 2 WoGG, § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X).

7. Betroffenenrechte

Nach der Datenschutz-Grundverordnung stehen Ihnen folgende Rechte zu:

  • Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, so haben Sie das Recht, Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten zu erhalten (Artikel 15 DS-GVO).
  • Sollten unrichtige personenbezogene Daten verarbeitet werden, steht Ihnen ein Recht auf Berichtigung zu (Artikel 16 DS-GVO).
  • Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, so können Sie die Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung verlangen sowie Widerspruch gegen die Verarbeitung einlegen (Artikel 17, 18 und 21 DS-GVO).
  • Sollten Sie von Ihren oben genannten Rechten Gebrauch machen, prüft die öffentliche Stelle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.

8. Widerrufsrecht bei Einwilligung

Wenn Sie in die Verarbeitung durch Ihre zuständige Wohngeldbehörde durch eine entsprechende Erklärung eingewilligt haben, können Sie die Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen. Die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung wird durch diesen nicht berührt.

9. Beschwerderecht

Jede betroffene Person hat das Recht auf Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass ihre personenbezogenen Daten rechtswidrig verarbeitet werden. Wenn Sie sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz wenden möchten, können Sie sie wie folgt kontaktieren:

für das Bundesland Sachsen-Anhalt:

Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt

Geschäftsstelle und Besucheradresse: Otto-von-Guericke-Straße 34a, 39104 Magdeburg
Postadresse: Postfach 1947, 39009 Magdeburg

Telefon: 0391 81803-0
Telefax: 0391 81803-33
E-Mail: poststelle@lfd.sachsen-anhalt.de

Weitere Informationen können Sie dem offiziellen Internetauftritt der Landesbeauftragten unter https://datenschutz.sachsen-anhalt.de/datenschutz-in-sachsen-anhalt/ entnehmen.

10. Pflicht zur Bereitstellung der Daten

Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Daten anzugeben. Diese Verpflichtung ergibt sich aus §§ 60, 65 Abs. 1 und 3 SGB I, 23 WoGG. Ihre zuständige Wohngeldbehörde benötigt Ihre Daten, um Ihren Antrag auf Wohngeld bearbeiten zu können. Wenn Sie die erforderlichen Daten nicht angeben, kann Ihr Antrag auf Wohngeld nicht bearbeitet werden.

11. Kontaktinformationen


Kontaktdaten Wohngeld

Bürgerzentrum

Abteilung Wohngeld

Klosterstraße 8
(Barrierefreier Zugang über Nebeneingang in der Marienkirchgasse)
06667 Weißenfels

Telefon:+49 3443 370-360

Fax:+49 3443 370-486

E-Mail: wohngeldstelle@weissenfels.de

Kontaktdaten Datenschutzbeauftragter

Detlef Schmolke

Marienstraße 1a

06667 Weißenfels

Telefon: +49 3443 370-287

E-Mail: datenschutz@weissenfels.de

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage
  • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen oder Ihre Klage einreichen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag auf Wohngeld.