Anbringen von Plakaten an Straßen beantragen
Allgemeine Informationen
Unter Außenwerbung werden die Werbeformen verstanden, bei denen sich der Werbeträger im öffentlichen Raum befindet.
Einer Baugenehmigung bedarf es nach der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt unter anderem nicht für Werbeanlagen, soweit sie einer Zulassung nach Straßen- oder Straßenverkehrsrecht bedürfen. Es ist demnach zu prüfen, ob es sich bei der Werbeanlage um eine bauliche Anlage handelt, die straßenverkehrs- oder straßenrechtlichen Beschränkungen unterliegen kann. Erst wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind, käme eine bauordnungsrechtliche Genehmigung in Frage. Die Zielrichtung der jeweiligen gesetzlichen Anforderungen ist dabei unterschiedlich. Das Straßenverkehrsrecht hat unmittelbar den Schutz des Verkehrs zum Inhalt. Die straßenrechtlichen Anbauvorschriften dienen dem besonderen Schutzbedürfnis der Straße in ihrer Funktion als Verkehrsweg. Die Vorschriften der Landesbauordnung regeln die Belange der Bodennutzung bzw. baulich technische Anforderungen an die Anlage. Erforderlich ist, dass allen Belangen Rechnung getragen wird.
Der Träger der Straßenbaulast hat die Straße der Öffentlichkeit als Verkehrsweg in tauglichem Zustand zur Verfügung zu stellen. Dies hängt auch von den baulichen Verhältnissen im Nachbarbereich der Straße ab. Störend wirkt unter anderem jede (gewollte) Ablenkung des fließenden Verkehrs durch bauliche Anlagen, insbesondere Werbung, auf Nachbargrundstücken. Zu prüfen ist, ob die beabsichtigte Werbung innerhalb oder außerhalb einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Kreis-, Landes- oder Bundesstraße installiert werden soll. Innerhalb solcher Ortsdurchfahrten ist wegen unterschiedlicher rechtlicher Voraussetzungen wiederum die Unterscheidung zwischen Erschließungs- oder Verknüpfungsbereichen einer Ortsdurchfahrt wichtig. Bauliche Anlagen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten längs der Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen (Erschließungsbereich) in einer Entfernung bis zu 40 Metern bedürfen der Zustimmung der zuständigen unten angegeben Straßenbaubehörde.
Zu guter Letzt kann neben all diesem noch beachtlich sein, dass eine Werbeanlage auch unter die Vorschriften der Sondernutzung fallen kann, für die eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden muss.
Zuständige Stelle
Weil für den Bürger die Rechtslage nicht leicht zu durchschauen ist und zudem eine Vielzahl unterschiedlicher Behörden zuständig wäre, hat das Land Sachsen-Anhalt ein unkompliziertes Verfahren entwickelt. Alle mit der Errichtung einer Werbeanlage relevanten Antragsformalitäten können in den Fällen, in denen straßenrechtliche Anbauverbote oder -beschränkungen bestehen oder bei denen ggf. eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich wird , bei folgenden Straßenbaubehörden schriftlich formlos beantragt werden:
- bei Gemeindestraßen über die jeweilige Gemeinde
- bei Kreisstraßen über den jeweiligen Landkreis
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bei Landesstraßen über die für den Bereich zuständige Niederlassung der Landesstraßenbaubehörde Sachsen-Anhalt (dies gilt auch für Bundesstraßen, für die das Land im Rahmen der Auftragsverwaltung für den Bund tätig wird). Die Anschriften lauten:
Zentrale
Hasselbachstraße 6
39104 Magdegurg
Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Nord
Sachsenstraße 11a
39576 Stendal
Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich West
Rabahne 4
38820 Halberstadt
Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Mitte
Tessenowstraße 12
39114 Magdeburg
Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Ost
Gropiusallee 1
06846 Dessau-Roßlau
Landesstraßenbaubehörde, Regionalbereich Süd
An der Fliederwegkaserne 21
06130 Halle (Saale)
In den übrigen Fällen wenden Sie sich an die Gemeinde, in der Sie eine Außenwerbung anbringen oder wesentlich verändern wollen.