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Anerkennung eines Qualifizierungsbausteins beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Um eine Bestätigung über Ihre Qualifizierungsbausteine zu erhalten, müssen Sie als Anbieter des Bausteins einen Antrag stellen.

Allgemeine Informationen

Sie als Anbieter von Berufsbildungsvorbereitungen können Qualifizierungsbausteine entwickeln.

Um eine höhere Akzeptanz und Verwertbarkeit der Berufsvorbereitungsmaßnahme zu gewährleisten, müssen Sie den Qualifizierungsbaustein durch die zuständige Stelle bestätigen lassen.

Qualifizierungsbausteine qualifizieren für eine Tätigkeit, die Teile einer anerkannten Berufsausbildung sind. Die Qualifizierungsbausteine haben einen klaren und verbindlichen Bezug zu einer Ausbildungsordnung und zum Ausbildungsplan. Die  Bausteine orientieren sich an der regionalen Arbeitsmarktsituation. Die Bausteine sind inhaltlich und zeitlich abgegrenzt sowie in sich abgeschlossen. Die Bausteine enden mit einem Kompetenznachweis.

Vorteile der Qualifizierungsbausteine sind die effiziente Hinführung förderbedürftiger Jugendlicher zur Ausbildung und systematische Qualifizierung. Als Anbieter von Qualifizierungsbausteinen müssen Sie vor der Anwendung die Bescheinigung beantragen, dass diese mit dem Qualifizierungsbild übereinstimmen.

 Die Teilnahme an einem Qualifizierungsbaustein sollte zwischen 140 und 420 Stunden dauern. Dies entspricht beispielsweise 4 bis 12 Arbeitswochen, wenn

  • Die Arbeitswoche 5 Arbeitstage hat
  • Ein Arbeitstag 7 Stunden hat.

Die Teilnahme an einem Qualifizierungsbaustein befähigt zur Ausübung einer Tätigkeit, die Teil einer Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einer gleichwertigen Berufsausbildung ist.

In besonderen Fällen können Sie von diesem zeitlichen Korridor abweichen. Die Gesamtdauer der Berufsausbildungsvorbereitung wird damit nicht eingeengt, da bei Bedarf mehrere unterschiedliche oder aufeinander aufbauende Qualifizierungsbausteine absolviert werden können.

Die Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen erfolgt durch die Anbieter der Berufsausbildungsvorbereitung. Betriebe können die Bausteine im Rahmen der rechtlichen Vorgaben individuell auf ihre Qualifizierungsmöglichkeiten zuschneiden.

Bei der Entwicklung von Qualifizierungsbausteinen müssen Sie die Rahmenbedingungen des Berufsbildungsgesetzes einhalten. Sie müssen bei der Entwicklung Inhalte anerkannter Ausbildungsberufe aufgreifen. Sie müssen sich bei der Entwicklung auf den Ausbildungsrahmenplan beziehen.

Zuständige Stelle

Wenden Sie sich an die für Ihre Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

o die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,

o die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft

o die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,

o die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,

o die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Es gibt weitere zuständige Stellen,  zum Beispiel für Stellen im Bereich des öffentlichen Rechts sowie der Kirchen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie die Bestätigung von Qualifizierungsbausteinen beantragen wollen:

Ihr Antrag wird von der zuständigen Stelle geprüft und gegebenenfalls bestätigt

Voraussetzungen

Sie müssen Anbieter einer Berufsausbildungsvorbereitung sein

Erforderliche Unterlagen

Beschreibung des Qualifizierungsbausteins.

Gebühren

Die Gebühr richtet sich nach der jeweiligen Gebührenordnung der regional zuständigen Stelle.

Frist

Die Qualifizierungsbausteine müssen vor ihrem Einsatz durch die zuständige Stelle bestätigt werden

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer richtet sich nach der jeweiligen regional zuständigen Stelle.

Rechtsgrundlage(n)

§ 69 Berufsbildungsgesetz (BBiG), § 4 Berufsausbildungsvorbereitungs-Bescheinigungsverordnung (BAVBVO)