Antrag auf Eichung Entgegennahme
Sie möchten, dass einzelne Messgeräte oder Stichproben von Messgeräten geeicht werden? Dann müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier.
Allgemeine Informationen
Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder einer
Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter
Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch
und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen
Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.
Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die
Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für
eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im
geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im
öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Die Eichbehörden prüfen Messgeräte
- des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
- des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
- der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte
Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche
gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess-
und Eichverordnung geregelt sind.
Verfahrensablauf
Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der oder die Eichbeamte kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen). Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.
Voraussetzungen
Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den
wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung
entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
- allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
- bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
- Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)
Erforderliche Unterlagen
keine
Gebühren
Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.
Frist
Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der
Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende
hinaus ist danach nur auf Antrag möglich. Dies gilt nur für
Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch
nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das
Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.
Bearbeitungsdauer
Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 37 Abs.3 Satz 1 Mess- und Eichverordnung