Anzeige eines Unternehmen für den Handel mit ISPM-15 konformen Holz anzeigen
Wenn Sie als Unternehmer mit Verpackungsmaterial aus Holz handeln wollen, müssen Sie in die Tätigkeit anzeigen. Näheres erfahren Sie hier.
Allgemeine Informationen
Für Unternehmer, die im Sinne des Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 15 (ISPM 15) mit Verpackungsmaterial aus Holz handeln, gilt eine Anzeigepflicht.
Hinweise zum ISPM 15:
Mit dem IPPC-Standard ISPM Nr. 15 für Verpackungsmaterial aus Holz wurden pflanzengesundheitliche Behandlungs- und Überwachungsmaßnahmen festgelegt, um das Risiko der Ausbreitung von Schadorganismen durch Holzverpackungsmaterial im internationalen Handel zu reduzieren.
Der Standard gilt für alle Arten von Verpackungsmaterial aus Holz, das einen Übertragungsweg für Schadorganismen und somit eine Gefahr hauptsächlich für lebende Bäume darstellen kann. Davon betroffen ist Holzverpackungsmaterial wie z.B. Lattenkisten, Kisten, Packkisten, Stauholz, Paletten, Kabeltrommeln und Spulenkörper.
Ausgenommen von den Anforderungen des Standards sind auf Grund eines geringen Risikos folgende Gegenstände:
- Holzverpackungsmaterial, das vollständig aus dünnem Holz hergestellt wurde (mit einer Dicke von 6 mm oder weniger)
- Holzverpackungen, die vollständig aus Holzwerkstoffen hergestellt wurden, wie Sperrholz, Pressholz, OSB-Faserplatten oder Furnier, die unter Nutzung von Klebstoff, Hitze oder Druck oder einer Kombination daraus hergestellt wurden
- Fässer für Wein und Spirituosen, die während der Herstellung erhitzt wurden
- Geschenkkisten für Wein, Zigarren und andere Warenarten, die aus Holz hergestellt wurden, das so behandelt oder hergestellt worden ist, dass sie frei von Schadorganismen sind
- Sägemehl, Holzspäne und Holzwolle
- Hölzerne Bestandteile, die dauerhaft mit Transportmitteln und Containern verbunden sind.
Verfahrensablauf
Als Unternehmer zeigen Sie bei der zuständigen Stelle den Handel mit Packmitteln aus Holz an.
Erforderliche Unterlagen
Ausweisdokument
Frist
Die Tätigkeit muss der zuständigen Behörde spätestens 30 Tage nach deren Aufnahme angezeigt werden.
Bearbeitungsdauer
Keine Dauer, da nur Anzeige
Hinweise (Besonderheiten)
Unternehmer haben unter anderem folgende Pflichten:
Über Herkunft und Verbleib des in Verkehr gebrachten Holzes sind Aufzeichnungen zu führen und für drei Jahre ab dem Tag der Aufzeichnung aufzubewahren.
Ein Auftreten oder der Verdacht eines Auftretens von Unionsquarantäneschädlingen und von durch EU-Notmaßnahmen geregelten Schädlingen im Sinne der Verordnung (EU) 2016/2031 muss unverzüglich der zuständigen Behörde gemeldet werden. Vom Unternehmer sind Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die eine Ansiedlung und eine Ausbreitung dieser Schädlinge verhindern
Rechtsgrundlage(n)
§ 13p Abs. 6 der Pflanzenbeschauverordnung (PflBeschauV 1989)
Verordnung (EU) 2016/2031 (Pflanzengesundheitsverordnung)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen