Inhalt

Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie entnehmen für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in großem Umfang Wasser? In Ausnahmefällen können Sie auf Antrag vom Wasserentnahmeentgelt befreit werden.

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Wasser aus oberirdischen Gewässern entnehmen oder ableiten, müssen Sie ein Wasserentnahmeentgelt zahlen. Das gilt auch, wenn Sie Grundwasser entnehmen, zutage fördern, zutage leiten oder ableiten.

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Wasserentnahmeentgelt stellen und in Ausnahmefällen von der Zahlung   ganz oder teilweise befreit werden.

Verfahrensablauf

  • Bitte reichen Sie die ausgefüllten Formulare bei der zuständigen Behörde   ein.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Danach erhalten Sie einen Bescheid.

Voraussetzungen

  • Ihr Unternehmen entnimmt für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke Wasser in so großem Umfang, dass es durch die Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes erheblich und nachhaltig in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt ist.
  • Sie können von der Zahlung des Wasserentnahmeentgeltes befreit werden, wenn ökologische, wasserwirtschaftliche oder sonstige öffentliche Interessen dies erfordern.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Befreiung
  • Nachweis über einen Härtefall, zum Beispiel:
    • Gewinn- und Verlustrechnung
    • Lageberichte zum Jahresabschluss des betreffenden Geschäftsjahres und der vorangegangen zwei Geschäftsjahre
    • Unterlagen zur Preiskalkulation für das betreffende Geschäftsjahr

Gebühren



  • Gebühr: Kostenfrei (Vorkasse: nein)

Frist

Keine.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Sie können innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.