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Eichung beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Sie möchten, dass einzelne Messgeräte oder Stichproben von Messgeräten geeicht werden? Dann müssen Sie einen entsprechenden Eichantrag bei der zuständigen Behörde stellen. Näheres erfahren Sie hier.

Allgemeine Informationen

Sie müssen die Eichung eines einzelnen Messgerätes oder einer Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch eine Eichbehörde beantragen.

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch und ihrer Beschaffenheit nach, die wesentlichen gesetzlichen Anforderungen nach der Mess- und Eichverordnung erfüllen.

Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Die Eichbehörden prüfen Messgeräte

  • des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
  • des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
  • der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte

Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess- und Eichverordnung geregelt sind.

Verfahrensablauf

Als Verwender oder Verwenderin von Messgeräten müssen Sie die Eichung Ihres Messgeräts schriftlich oder online beantragen. Die Eichung erfolgt in der Regel am Aufstellungsort des Messgerätes. Je nach Art des Messgerätes kann die Eichung im Rahmen einer Rundfahrt erfolgen. D.h. der oder die Eichbeamte kommt ohne Anmeldung zur Eichung vorbei (z.B. bei Ladenwaagen) oder es wird ein Termin mit Ihnen abgestimmt (z.B. bei Fahrzeugwaagen). Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme müssen Sie einer staatlich anerkannten Prüfstelle zur Eichung vorlegen. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Voraussetzungen

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den  wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung  entsprechen. Das Messgerät muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Bauartzulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
  • allgemeine Zulassung zur Eichung bzw. Baumusterprüfbescheinigung
  • bei EG-Bauartzulassung: Bauartzulassung einer europäischen Zulassungsbehörde
  • Konformitätsbewertung nach nationalen Vorschiften, europäischer Messgeräterichtlinie oder nach europäischer Waagenrichtlinie (CE-Kennzeichnung)

Erforderliche Unterlagen

keine

Gebühren

Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt.

Frist

Ein Antrag auf Eichung ist mindestens zehn Wochen vor Ablauf der  Eichfrist zu stellen. Eine Weiterverwendung über das Eichfristende  hinaus ist danach nur auf Antrag  möglich. Dies gilt nur für  Messgeräte, deren Eichfrist zum Zeitpunkt der Antragstellung noch  nicht beendet ist und wenn der Messgeräteverwender das  Erforderliche zur Durchführung der Eichung getan hat.

Bearbeitungsdauer

Bei der Übermittlung von Instandsetzungsbenachrichtigungen wird ein Zeitraum von 7 Tagen als unverzüglich angesehen. Jedoch hat bei Messgeräten zur Bestimmung von Geschwindigkeit und Abstand die Instandsetzungsbenachrichtigung innerhalb von 2 Werktagen bei der örtlich zuständigen Eichbehörde vorzuliegen.

Rechtsgrundlage(n)