Eintragung ins Handelsregister für Europäische Gesellschaft beantragen
Allgemeine Informationen
Die Gründung einer Europäischen Gesellschaft wird durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Zusätzlich wird die Eintragung zu Informationszwecken im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Wenn sich Angaben zu Ihrem Unternehmen geändert haben, müssen Sie den Handelsregister-Eintrag ändern lassen. Angaben sind zum Beispiel:
- Firmensitz
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Gründungsurkunde mit Satzung
- Urkunden über die Bestellung des Vorstandes und des Aufsichtsrates (dualistisches System) bzw. des Verwaltungsrates und der geschäftsführenden Direktoren (monistisches System)
- Nachweis, dass der eingezahlte Betrag endgültig zur freien Verfügung des Vorstands bzw. der geschäftsführenden Direktoren steht (Bankbestätigung)
- Liste der Aufsichtsratsmitglieder bzw. der Verwaltungsratsmitglieder
- Gründungsbericht
- Prüfungsberichte der Mitglieder des Aufsichtsrates und des Vorstandes bzw. des Verwaltungsrates sowie der Gründungsprüfer nebst ihren urkundlichen Unterlagen
- im Fall der §§ 26 und 27 AktG die Verträge, die den Festsetzungen zugrunde liegen oder zu ihrer Ausführung geschlossen worden sind sowie eine Berechnung des der Gesellschaft zur Last fallenden Gründungsaufwands
Je nach Gründungsform der Europäischen Gesellschaft können weitere Unterlagen erforderlich sein.
Gebühren
Für Eintragungen in das Handelsregister werden Festgebühren nach der Handelsregistergebührenverordnung erhoben.