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Datum: 28.01.2022

5. Änderung der 15. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt und 5. Änderung der 6. Corona-Schutzverordnung des Burgenlandkreises

**** Angaben ohne Gewähr ****

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 27. Januar 2022 die 5. Änderung der 15. Corona-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 28. Januar 2022 in Kraft und gilt bis 24. Februar 2022. Es handelt sich größtenteils um eine Verlängerung der 4. Änderungsverordnung und der darin gefassten Regelungen:

-          FFP2-Masken werden in geschlossenen Räumen dringend empfohlen

-          Von der Testpflicht ausgenommen sind Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre (ohne typische Symptome). In den Ferien sind nur Kinder bis 6 Jahre von der Testpflicht ausgenommen.

-          3G+/2G+ gilt nicht für Personen, die eine Booster-Impfung haben, deren vollständiger Impfschutz nicht älter als drei Monate ist, deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt.

Der Burgenlandkreis hat zudem am 24. Januar 2022 die 5. Änderung der 6. Corona-Schutzverordnung beschlossen. Die Verordnung tritt am 25. Januar 2022 in Kraft. Der Burgenlandkreis folgt weitestgehend den Empfehlungen des Landes, außer in einem Punkt:

Hatten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren Kontakt zu einer/einem Corona-Infizierten, müssen sie in Quarantäne. In Sachsen-Anhalt können sie sich bereits nach 5 Tagen freitesten (wohingegen für Erwachsene ein Freitesten erst nach 7 Tagen möglich ist). Ein vorzeitiges Freitesten für Kinder und Jugendliche ist im Burgenlandkreis nicht möglich. Es liegen laut Verordnung keine gesicherten Erkenntnisse vor, die ein vorzeitiges Auftreten der Infektion bei Kindern aufzeigen.

Damit gelten aktuell diese Regeln in Weißenfels

Privates Umfeld/ Freizeit:

Es gelten strenge Kontaktbeschränkungen für Personen, die weder geimpft noch genesen sind: Private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum, an denen nicht geimpfte und nicht genesene Personen teilnehmen, sind auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes beschränkt. Kinder und Jugendliche bis 14 Jahres sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partnerinnen bzw. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben. Private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte und Genesene teilnehmen, sind davon nicht berührt.

Geimpften und Genesenen wird empfohlen, sich mit nicht mehr als zehn anderen Personen aufzuhalten und den Personenkreis möglichst konstant zu halten.

Arbeitsplatz:

3G-Regel am Arbeitsplatz. Personen, die weder geimpft noch genesen sind, dürfen ihre Arbeitsstätte nur mit einem negativen Test betreten, wenn dieser nicht älter als 24 Stunden alt ist und in der Arbeitsstätte mit Dritten zu rechnen ist.

Pflege- und Behinderteneinrichtungen: tägliche Testung des Personals, Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (3G+)

Schulen:

Maskenpflicht in Schulen während des Unterrichts und im gesamten Schulgebäude. Für den Hort gilt die Maskenpflicht in Räumen. Im Außenbereich gilt die Maskenpflicht nicht. Es finden tägliche Testungen statt.
Keine Präsenzpflicht seit 25. November 2021

Öffentliche Transportmittel:

Im öffentlichen Nah- und Fernverkehr gilt die 3G-Regel.

Veranstaltungen:

Kulturelle und sportliche Veranstaltungen: Es gilt die 2G-Plus-Regel*. FFP-Masken sind zwingend, namentliche Erfassung und Zuordnung zu den Sitzplätzen, kein Verkauf und Verzehr von Speisen in geschlossenen Räumen

Handel, Dienstleistungen und Gastronomie:

Im Einzelhandel gilt die 2G-Regel*. (Ausnahme: Supermarkt und andere Geschäfte des täglichen Bedarfs)

NEU: Für Spezialmärkte gilt die 3G-Regel*.

Für Bibliotheken und Archive gilt die 3G-Regel*.

Für Restaurants, Theater, Kinos, Museen, Mehrgenerationenhaus, Freizeiteinrichtungen, Hotels, touristische Angebote, Fitnesscenter (Ausnahme Reha-Sport, Schulsport, Aus-/Fortbildungen,…) gilt die 2G-Regel*.

NEU: Für Konzerte sowie Kultur- und Sportveranstaltungen gilt die 2G-Regel*.

NEU: Bädern und Saunen sind ab 7. Februar 2022 wieder geöffnet. Es gilt die 2G-Regel. Ausnahme: 3G-Regel gilt für medizinische und therapeutische Behandlungen, Schwimmunterricht und -ausbildung

Bars und Diskotheken sind geschlossen.


*Ausnahmen von der Testpflicht/ von den G-Regeln:

Von der Testpflicht (3G, 3G-Plus, 2G-Plus) ausgenommen sind:

-Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, da sie in der Schule getestet werden. In den Ferien sind nur Kinder bis 6 Jahre von der Testpflicht ausgenommen.

-Personen mit Booster-Impfung

-Personen, deren vollständiger Impfschutz nicht älter als drei Monate ist

-Personen, deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt

Von der 2G-Regel/2G-Plus-Regel ausgenommen sind:

-Personen die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können
-Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre, da sie in der Schule täglich getestet werden. In den Ferien gilt die Ausnahme nur für Kinder bis 6 Jahre.

Quarantäne:

Automatische Quarantänepflicht für positiv Getestete. Es bedarf keiner gesonderten Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes. Es ist keine Meldung seitens der Bürger nötig. Das Gesundheitsamt setzt sich mit PCR-positiv Getesteten in Verbindung, wenn das Laborergebnis vorliegt.

Kontaktpersonen von Corona-Infizierten:

Keine Quarantäne für:

-Personen mit Booster-Impfung

-Personen, deren vollständiger Impfschutz nicht älter als drei Monate ist

-Personen, deren Genesung nicht länger als drei Monate zurückliegt

Für alle anderen gilt eine Quarantäne: Dauer der Quarantäne: 10 Tage. Ein Freitesten ist nach 7 Tagen mit einem PCR-Test oder einem offiziellem Schnelltest möglich. Für den Burgenlandkreis gilt: Auch bei Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren ist ein Freitesten nach 7 Tagen möglich.

**** Angaben ohne Gewähr ****