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Erlaubnis zur Abgabe oder Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Stoffen und Gemischen beantragen

Diese Informationen werden (teilweise) zur Verfügung gestellt vom Bürger- und Unternehmensservice (BUS) des Landes Sachsen-Anhalt.

Wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Gemische  abgeben oder für Dritte bereitstellen möchten, die nach der CLP-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1272/2008) zu kennzeichnen sind mit

  • dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen)

                   oder

  • dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr)

                   und

  • dem Signalwort Gefahr, und einem der Gefahrenhinweise
    • H340 - Kann genetische Defekte verursachen.
    • H350 - Kann Krebs erzeugen.
    • H350i - Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.
    • H360 - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360F - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    • H360D - Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360FD - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360Fd - Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.
    • H360Df - Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.
    • H370 - Schädigt die Organe (bei Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).
    •  H372 - Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition (bei längerem oder wiederholtem Einatmen/Hautkontakt/Verschlucken).

benötigen Sie eine Erlaubnis.

Vor der beabsichtigten Abgabe oder Bereitstellung von Produkten im Einzelhandel müssen Sie die Notwendigkeit für die Beantragung einer Erlaubnis prüfen.

Die Abgabe oder Bereitstellung der gekennzeichneten Stoffe und Gemische ist nur von einer im Betrieb beschäftigten Person möglich, die

  • die Sachkunde nachgewiesen hat,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  • mindestens 18 Jahre alt ist.

Hat Ihr Unternehmen mehrere Betriebsstätten, in denen die gekennzeichneten Stoffe und Gemische abgegeben werden sollen, müssen Sie in jeder Betriebsstätte mindestens eine Person beschäftigen, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe oder Gemische oder auf bestimmte Gruppen von Stoffen oder Gemischen beschränkt werden. Sie kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein, die eingehalten werden müssen. Auflagen können auch nachträglich erteilt werden.

Keine Erlaubnis benötigen Sie

  • als Hersteller/ Herstellerin, Einführer/ Einführerin und Händler/ Händlerin, wenn Sie die vorgenannten Stoffe und Gemische ausschließlich an Wiederverkäufer/ Wiederverkäuferinnen, berufsmäßige Verwender/ Verwenderinnen oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben. In diesen Fällen sind Sie jedoch verpflichtet, die beabsichtigte Tätigkeit anzuzeigen.
  • Weiterhin sind Apotheken von der Erlaubnispflicht befreit.

Zuständige Stelle

Landesverwaltungsamt, Referat 402 Immissionsschutz Überwachung, Gentechnik, Chemikaliensicherheit

Gebühren

  • Anlage: Lfd. 35 Tarifstelle 3.1 Bezahlung nach Erhalt des Kostenfestsetzungsbescheides

    Gebühr: Mindestens 60,00 EUR, höchstens 600,00 EUR. (Vorkasse: nein)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erlaubnis
  • Benennung der sachkundigen Person(en)
  • Sachkundenachweise (beglaubigte Abschrift)
  • Fortbildungsnachweise (beglaubigte Abschrift)
  • Führungszeugnisse der sachkundigen Person(en) zur Vorlage bei einer Behörde bzw. Belegart OG)
  • Auflistung der Stoffe und Gemische
  • Aktuelle Sicherheitsdatenblätter zu den Stoffen und Gemischen
  • Gewerbeanmeldung

Hinweise (Besonderheiten)

Ein Nachweis der Sachkunde ist Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis. Die Sachkunde kann durch eine bestandene Prüfung oder eine erworbene anderweitige Qualifikation nachgewiesen werden. Folgende anderweitige Qualifikationen gelten als Nachweis der Sachkunde:

  • Drogisten (unter bestimmten Voraussetzungen),
  • Apotheker,
  • Pharmazieingenieure,
  • Pharmazeutisch-technische Assistenten,
  • Apothekenassistenten,
  • geprüfte Schädlingsbekämpfer oder
  • Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer.

Rechtsgrundlage(n)