Begründung
Die Gemeinde kann aus besonderem Anlass an höchstens vier Sonn- und Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen gem. § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Ladenöffnungszeiten im Land Sachsen-Anhalt (Ladenöffnungszeitengesetz Sachsen-Anhalt - LÖffZeitG LSA) erlauben. Die Öffnung kann auf bestimmte Bezirke oder Handelszweige beschränkt werden und darf fünf zusammenhängende Stunden in der Zeit von 11 Uhr bis 20 Uhr nicht überschreiten. Dabei ist auf die Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.
Mit dem ausfüllungsbedürftigen unbestimmten Rechtsbegriff des „besonderen Anlasses“ wird für eine Öffnung für Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen ein besonderer Sachgrund verlangt, um den durch Art. 140 GG und Art. 32 Abs. 5 Verf LSA i.V.m. Art. 139 WRV vorgegebenen Auftrag zum Schutz von Sonn- und Feiertagen gerecht zu werden (vgl. Begründung des Gesetzentwurf der Landesregierung, LDrs. 5/288, S., 15, 21). Für die Annahme dieses besonderen Sachgrundes reicht nach der Rechtsprechung des BVerfG aber grundsätzlich weder ein bloßes wirtschaftliches Umsatzinteresse der Verkaufsstelleninhaber noch ein alltägliche Erwerbsinteresse (Shopping-Interesse) potentieller Käufer am Sonntag (siehe Urteil VG Halle vom 19.04.2018 Az: 3 B 297/18 HAL).
Aus besonderem Anlass findet in der Stadt Weißenfels der traditionelle „Ostermarkt“ statt. Diese Veranstaltung ist jährlich immer am Wochenende vor Ostern. Damit werden die Weißenfelser Bürgern seit vielen Jahren in die Osterfeiertage eingestimmt. Aus diesem Grund wurde die begleitende Verkaufsstellenöffnung beantragt und durch die Verwaltung genehmigt.
Es war zu prüfen, ob die Veranstaltung „Ostermarkt“ einen besonderen Anlass für die Verkaufsstellenöffnung darstellt und sich daraus ein beträchtlicher Besucherstrom ableiten lässt, welcher Anlass für die Ladenöffnung geben könnte.
Der Ostermarkt hat sich zu einem traditionellen Höhepunkt etabliert und findet nunmehr seit 20 Jahren statt. Er ist einer der wichtigsten und größten Veranstaltungen der Stadt Weißenfels, welcher über die regionalen Grenzen hinaus bekannt ist und jährlich einen stetig ansteigenden Besucherstrom zu verzeichnen hat.
Die Stadt Weißenfels kommt zu dem Ergebnis, dass der Ladenöffnung eine geringe prägende Wirkung beigemessen wird, da sie nach der Gesamtbetrachtung als bloßer Annex zu der anlassgebenden Veranstaltung erscheint. Für einen Annex zeigt sich, dass es sich bei dem „Ostermarkt“ um eine Veranstaltung von beträchtlicher Größe und Attraktivität handelt, sodass diese auch unabhängig von der Ladenöffnung eine ganz erhebliche Zahl von Besucher anzieht. Diesbezüglich wurde die Ladenöffnung räumlich auf kleinen Teilbereich des Altstadtgebietes begrenzt, sodass ein direkter Bezug zum Veranstaltungsort erkennbar ist.
Damit das Veranstaltungsgeschehen gegenüber der einzelnen Verkaufsstellen größenordnungsmäßig im Vordergrund steht, wird von der Stadt Weißenfels eine Einschränkung hinsichtlich der Handelsparten und Warengruppen vorgenommen, um einer geringeren werktäglichen Prägung des Tages die Gewichtung zu geben.
Demzufolge werden von der Verkaufsstellenöffnung folgende Warengruppen ausgeschlossen: der Verkauf von Möbeln und Polstersortimenten, der Verkauf von Lampen und Beleuchtung, der Verkauf von Baumarktsortiment, einschl. Farben und Lacken, der Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren sowie der Lebensmitteldiscounter.
Der in dem Antrag bezeichnete besondere Anlass ist geeignet, die Verkaufsstellenöffnung des in der Allgemeinverfügung 14.04.2019 in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu genehmigen.
Die Beschränkung der Öffnungszeiten garantiert die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten. Die Allgemeinverfügung greift nicht in Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes sowie in bestehende vertragliche, tarifrechtliche oder betriebsinterne Regelungen ein.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wurde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der zurzeit geltenden Fassung angeordnet.
Das besondere öffentliche Interesse ist gegeben, da mit der benannten Veranstaltung mit einem besonders hohen Besucherandrang zu rechnen ist. Diesen Besuchern soll dabei die Möglichkeit gegeben werden, sich mit allen Waren über die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten hinaus auszustatten. Nur durch die Erweiterung der Ladenöffnungszeiten und der damit einhergehenden Freigabe kann das regionale Versorgungsinteresse abgedeckt werden.
Im Vorfeld einer Sonntagsöffnung sind unter Einhaltung aller relevanten Auflagen und Vorschriften umfangreiche planerische und organisatorische Maßnahmen seitens der teilnehmenden Verkaufsstellen unabdingbar. Dies setzt eine entsprechende Planungssicherheit voraus. Diese Planungssicherheit wäre nicht gegeben, wenn im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs eintritt. Der Eintritt der Bestandskraft dieser Allgemeinverfügung ist dann unter Umständen nicht mehr rechtzeitig zu erwarten. Es ist den Gewerbetreibenden daher nicht zuzumuten, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines sich gegebenenfalls anschließenden gerichtlichen Verfahrens zuzuwarten.
Das Interesse der Allgemeinheit, der Besucher sowie der Geschäftsinhaber an der Wirksamkeit dieser Allgemeinverfügung ist höher zu bewerten, als das Interesse eines möglichen Widerspruchsführers an der vorläufigen Nichtvollziehbarkeit. Daher war die Anordnung der sofortigen Vollziehung im besonderen öffentlichen Interesse geboten.