Eintragung in das Genossenschaftsregister anmelden
Das Genossenschaftsrecht sieht vor, dass eine Genossenschaft in das Genossenschaftsregister einzutragen ist. Sie muss von mindestens drei Gründungsmitgliedern gegründet werden. Die Anmeldung muss vom Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl bei dem zuständigen Registergericht erfolgen.
Wenn sich Angaben zu Ihrem Unternehmen geändert haben, müssen Sie den Handelsregister-Eintrag ändern lassen. Angaben sind zum Beispiel:
- Firmensitz
- Rechtsform
- Vertretungsberechtigte
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Amtsgericht Stendal als zentrales Registergericht.
Erforderliche Unterlagen
- Anmeldung
- Satzung
- Urkunde über die Bestellung des Vorstands und ggf. des Aufsichtsrats
- Bescheinigung Prüfverband nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist
Fristen
Das Gewerbe muss gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit angemeldet werden.
Rechtsgrundlage
Weitere Informationen
Siehe auch
- Eintragung Europäische Genossenschaft (SCE) in das Genossenschaftsregister anmelden
- Genossenschaftsregister